Rz. 9
Kostenschuldner sind
Rz. 10
§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG regelt die Haftung des Beteiligten, der das gebührenpflichtige Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (Antragsschuldner). Ein Antragsteller haftet der Staatskasse grundsätzlich für sämtliche Gebühren und Auslagen eines Rechtszugs (zum Begriff des Kostenrechtszugs vgl. Rz. 23). Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GKG; seit dem 1.1.2013 § 22 Abs. 1 Satz 4 GKG). Eine Mehrheit von Antragstellern haftet nach § 32 GKG als Gesamtschuldner. Die Antragshaftung entfällt nicht, wenn andere Kostenschuldner, z. B. Entscheidungsschuldner, Übernahmeschuldner, hinzutreten. Die Kostenschuldner aus verschiedenen Gründen haften nach den Grundsätzen des § 31 GKG gesamtschuldnerisch.
Rz. 11
Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG ist derjenige, dem das Gericht durch eine unbedingte Kostenentscheidung (durch Urteil oder Beschluss) Kosten auferlegt hat. Die Haftung entsteht mit der Wirksamkeit der Entscheidung. Der Eintritt der Rechtskraft oder die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ist nicht notwendig. Die Haftung nach § 29 Nr. 1 GKG entfällt, wenn die Kostenentscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird (§ 30 GKG). Bereits gezahlte Kosten werden zurückerstattet, wenn die Zahlungsverpflichtung nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat (§ 30 Satz 2 GKG). Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Kostenausspruch. Der Entscheidungsschuldner haftet nur für die ihm auferlegten Kosten.
Rz. 12
Kostenschuldner ist auch derjenige, der sich durch eine einseitige Übernahmeerklärung oder in einem (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich zur Zahlung der Kosten gegenüber der Staatskasse verpflichtet hat (Übernahmeschuldner, § 29 Nr. 2 GKG). Die Übernahmeerklärung ist eine einseitige Erklärung eines Beteiligten oder unbeteiligten Dritten gegenüber der Staatskasse, die Bezahlung der Kosten als Schuldner zu übernehmen. Die Erklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar. Der Umfang der Zahlungspflicht bestimmt sich nach dem Inhalt der Erklärung oder des Vergleichs.
Rz. 13
Kostenschuldner ist derjenige, der kraft Gesetzes für die Kostenschuld eines anderen der Staatskasse unmittelbar haftet, wie z. B. der Erbe nach § 1967 BGB oder der persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG (§ 29 Nr. 3 GKG).
Rz. 14
Der Vollstreckungsschuldner haftet für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 29 Nr. 4 GKG, § 788 ZPO).
Rz. 15
Neben den Schuldnern nach §§ 22, 29 GKG haftet nach § 28 Abs. 1 GKG als sonstiger Kostenschuldner auch derjenige für die Dokumentenpauschale, der den Antrag auf Erteilung der Ausfertigung, der Kopie oder des Ausdruckes gestellt hat. Wenn Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden sind, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen, haftet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG der Beteiligte ausschließlich für die Dokumentenpauschale.
§ 28 Abs. 2 GKG sieht für die Aktenversendungspauschale eine spezielle Kostenhaftung vor. Weder der Antragschuldner noch der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner haften, vielmehr haftet ausschließlich derjenige, der die Aktenversendung beantragt hat. Dies gilt auch für einen Prozessbevollmächtigten, der eine Versendung der Akten an sich selbst beantragt hat (BGH, Urteil v. 6.4.2011, IV ZR 232/08; BSG, Beschluss v. 20.3.2015, B 13 SF 4/15 S); der von ihm vertretene Beteiligte haftet nicht. Bei Aktenübersendungen aufgrund eines Amtshilfeersuchens fällt eine Aktenversendungspauschale nicht an (OLG Brandenburg, Beschluss v. 8.2.2007, 1 Ws 209/06).
Rz. 16
In § 31 GKG ist die Haftung von mehreren Kostenschuldnern auf verschiedenen Beteiligtenseiten geregelt. Eine Haftung nach § 31 GKG setzt voraus, dass mehrere Schuldner aus verschiedenen Haftungsgründen (§§ 22, 29, 28 GKG) für die gleiche Kostenschuld haften. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner; jeder Gesamtschuldner haftet gegenüber der Staatskasse für die Bezahlung der vollen Schuld. Das Wahlrecht der Staatskasse wird durch § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG eingeschränkt (BGH, Beschluss v. 24.7.2014, III ZR 102/12, NVwZ-RR 2014, 943). Danach haften neben dem Entscheidungsschuldner und dem Übernahmeschuldner als sog. Erstschuldner die sonstigen Kostenschuldner (Antragschuldner, Schuldner kraft gesetzlicher Haftung, Vollstreckungsschuldner) erst an zweiter Stelle, d. h. als sog. Zweitschuldner (§ 31 Abs. 2 GKG, § 8 KostVfg). Die Haftung der sonstigen Kostenschuldner ist subsidiär für den Fall, dass sich der. Erstschuldner als zahlungsunfähig erweist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners ist, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche...