Rz. 22

Soweit Fälle vertretbarer Handlungen (§ 887 ZPO), unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO) oder Unterlassungen (§ 890 ZPO) Gegenstand des Leistungstitels sind, erfolgt die Vollstreckung nach h. M. grundsätzlich nach den Regeln der ZPO (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 201 Rn. 2b; anders die hier vertretene Auffassung: § 201 Rn. 5; offen gelassen für den Fall der Kostenübernahmezusage gegenüber einem Leistungserbringer: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.4.2010, L 10 KR 5/10 B ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.12.2009, L 1 KR 350/09 B ER, juris, wendet auf den Fall der einstweiligen Verpflichtung zur Gewährung von Behandlungspflege als Sachleistung die Vorschriften "§ 198 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 888 ZPO, 201 SGG entsprechend" an). Da die Vollstreckung nach diesen Vorschriften durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges erfolgt, ist wiederum dasjenige Sozialgericht zuständig, von bzw. vor dem der Titel geschaffen wurde.

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