Rz. 27
Die Vorschrift lautet:
Zitat
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im
ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren,
von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren,
einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das
Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht
abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe,
wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
Rz. 28
Entsprechend der Haftungsverteilung nach § 200 GVG regelt § 201 Absatz 1 GVG die Aufteilung der Zuständigkeit für die Entschädigungsverfahren zwischen Oberlandesgerichten und Bundesgerichtshof. Diese Verteilung überträgt § 202 Satz 2 SGG auf die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. § 201 Abs. 1 Satz 4 GVG hatte zunächst geregelt, dass die Gerichtspräsidenten und ihre Vertreter nicht dem für die Entschädigungsentscheidungen zuständigen Spruchkörper angehören dürfen. Die Dienstaufsicht sollte auf diese Weise nicht mit den entsprechenden Sachverhalten in Berührung kommen. Satz 4 wurde durch Art 1 Nr. 6 Buchst. b des G. v. 6.12.2011, BGBl. I 2011, 2554, m. W. v. 1.1.2012 ersatzlos gestrichen.
Rz. 29
Absatz 2 ist aufgrund der Regelung des § 202 Satz 2 SGG a. E. weitgehend nicht anwendbar. Das SGG tritt als Verfahrensordnung an die Stelle der ZPO. Allerdings geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass die in den anderen Verfahrensordnungen angeordnete entsprechende Anwendung des § 201 GVG dazu führt, dass eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist (BT-Drucks. 17/7217, S. 28). Eine Revision ist nur zulässig, wenn sie durch das Landessozialgericht im Urteil oder durch das Bundessozialgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wird (§§ 160, 160a SGG).
Rz. 30
Absatz 3 ermöglicht eine in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellte Aussetzung des Entschädigungsverfahrens bis zum Abschluss des Ausgangsverfahrens.
Rz. 31
Absatz 4 regelt die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, wenn ein Entschädigungsanspruch zwar nicht bzw. nicht in beantragter Höhe besteht, aber dennoch eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wurde. Insbesondere bei der isolierten Feststellung der unangemessenen Verfahrenslänge als Wiedergutmachung nach § 198 Abs. 4 GVG kommt als weiteres Kompensationselement in Betracht, den Kläger von den Kosten des Entschädigungsverfahrens freizustellen (BT-Drucks. 17/3802, S. 19). Nach § 3 Abs. 1 RVG n. F. werden Gebühren in den Entschädigungsverfahren der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gegenstandswert berechnet. Korrespondierend werden nach Art. 6 des Gesetzes über die überlange Verfahrensdauer die §§ 183 und 197a SGG neu gefasst. Es wird geregelt, dass die Kläger eines Entschädigungsverfahrens nicht kostenprivilegiert sind.