1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung ist durch Gesetz v. 25.6.1958 (BGBl. I S. 409) eingefügt worden.

Die Senate des BSG können außer an dem Gerichtssitz in Kassel Sitzungen in Berlin abhalten, ohne an die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 gebunden zu sein.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Der Vorsitzende entscheidet nach seinem Ermessen (§ 110 Abs. 1, §§ 153, 165) über den Sitzungsort. Die Sitzungen sollten nicht in Berlin abgehalten werden, wenn sich kein Beteiligter dort aufhält.

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