Rz. 3
Nachdem § 30 Abs. 2 aufgehoben worden ist, kann eine Abordnung von Richtern an ein Landessozialgericht nur nach § 37 DRiG erfolgen. Danach können Richter aller Gerichtsbarkeiten, die auf Lebenszeit ernannt sind, an ein Landessozialgericht abgeordnet werden. Die Abordnung eines Richters darf aber nur zur Vertretung oder zur Erprobung erfolgen. Ein Vertretungsfall liegt aber nur dann vor, wenn ein Richter an einem Landessozialgericht tatsächlich (z. B. durch Krankheit usw.) oder rechtlich (z. B. wegen Besorgnis der Befangenheit usw.) verhindert ist, das Richteramt auszuüben (Schmidt-Räntsch, § 37 Rz. 11) oder ein besonderer Arbeitsanfall zu bewältigen ist, der von den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vertretern nicht erledigt werden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn (noch) nicht genügend Planstellen geschaffen worden sind oder vorhandene Stellen nicht rechtzeitig besetzt werden konnten (BGH, Urteil v. 5.6.1985, VIII ZR 135/84). Eine Erprobung an einem Berufungsgericht erfolgt allein zur Weiterbildung eines (erstinstanzlichen) Richters und gleichzeitiger Beurteilung seiner generellen Eignung für eine Tätigkeit an einem Berufungsgericht.
Rz. 4
Aus den Gründen für eine Abordnung eines Richters an ein Landessozialgericht ergibt sich zwangsläufig, dass sie nur vorübergehend erfolgen darf. Dabei ist das Merkmal "vorübergehend" eng auszulegen (BGH, Urteil v. 15.11.1956, III ZR 85/55). Bei einem nicht nur vorübergehenden Bedarf ist vielmehr die nach Landesrecht zuständige Stelle verpflichtet, diesen dann dauerhaften Mangel durch die Schaffung entsprechender Planstellen und Ernennung entsprechender Richter zu beheben. Die Abordnung zur Erprobung/Ernennung ist zu beenden, wenn die Erprobung abgeschlossen ist (i. d. R. nach 9 bis 12 Monaten). Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn Gründe für eine Abordnung zur Vertretung vorliegen. Es ist hingegen nicht zulässig, die Abordnung zur Erprobung im Hinblick auf eine beabsichtigte Ernennung zum Richter am Landessozialgericht zu verlängern, wenn zwischen Ende der Erprobung und Ernennung zum Richter am Landessozialgericht ein nicht unerheblicher Zeitraum (mehr als 3 Monate) liegt. Die Abordnung muss gemäß § 37 Abs. 2 DRiG auf eine bestimmte Zeit erfolgen. Auch dies unterstreicht den Übergangscharakter der Abordnung. Bei entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 3 BBG ist ein Zeitraum von bis zu 2 Jahren noch als zulässig anzusehen. Hingegen ist ein Zeitraum von 3 Jahren und 1 Monat als unzulässig bewertet worden (BSG, Urteil v. 4.2.1959, 10 RV 663/58). Die Abordnung darf nur mit Zustimmung des Richters erfolgen. Nur zur Abhilfe einer dringenden Notlage kann eine Abordnung an ein anderes Gericht desselben Gerichtszweiges für bis zu 3 Monate in einem Geschäftsjahr ohne Zustimmung erfolgen (§ 37 Abs. 3 DRiG).
Rz. 5
Bei Entscheidungen eines Senats darf immer nur ein Hilfsrichter mitwirken (§ 29 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Damit soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Anzahl von Richtern am Landessozialgericht, die über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen, an der Entscheidung mitwirken. In der Zeit vom 1.3.1993 bis zum 1.3.1998 (bis zum 31.12.2004 in den neuen Bundesländern) galt § 29 Abs. 2 Satz 1 DRiG gemäß § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) mit der Modifikation, dass nicht mehr als 2 abgeordnete Richter mitwirken durften. Diese Regelung erfolgte, um die Auswirkungen des Aufbaus einer Gerichtsbarkeit in den neuen Bundesländern zu mildern. Jedoch ist auch dabei eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend vorzunehmen (gewesen), dass die Mitwirkung von 2 abgeordneten Richtern nur erlaubt war, wenn dafür eine sachliche Notwendigkeit bestand.
Rz. 6
Gemäß § 11 Abs. 4, der auch für die Landessozialgerichte unmittelbar gilt, besteht die Möglichkeit Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen für mindestens 2 Jahre zu Richtern im Nebenamt zu ernennen. Voraussetzung für die Ernennung ist (bei Rechtslehrern) die Befähigung zum Richteramt.