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Hinsichtlich der Besetzung trifft § 41 Abs. 5 eine zwingende Regelung, von der auch das Präsidium nicht abweichen kann. Danach gehören dem Großen Senat an: Der Präsident des Bundessozialgerichts, der gemäß § 41 Abs. 6 Satz 2 den Vorsitz führt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt (Abs. 6 Satz 3). Je ein Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Senat durch einen Richter im Großen Senat repräsentiert ist. Das Gesetz bestimmt dabei nicht, ob dies der Vorsitzende oder ein anderer Berufsrichter ist. Damit obliegt die personelle Auswahl insoweit dem Präsidium, das gemäß § 41 Abs. 6 Satz 1 für die Bestellung der Mitglieder des Großen Senats zuständig ist. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als mehrere Senate personengleich besetzt sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sämtliche Berufsrichter in diesen Senaten personengleich sind; in dieser Ausnahmesituation wird die Repräsentation dieser Senate auch dadurch erreicht, dass ein Berufsrichter mit nur einer Stimme im Großen Senat vertreten ist. Bei Divergenz- und Grundsatzvorlagen ist die Besetzung des Großen Senates gleich. Weiterhin gehören dem Großen Senat 6 ehrenamtliche Richter an; je 2 aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber sowie je einer aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und der behinderten Menschen i. S. d. SGB IX. Damit wird nochmals verdeutlicht, dass das Element der sachkundigen Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit eine wesentliche Bedeutung hat. Deshalb bestimmt § 41 Abs. 5 Satz 2 auch, dass die Zahl der mitwirkenden ehrenamtlichen Richter sich dann um 2 erhöht, wenn der Senat für Vertrags(zahn)arztrecht vorlegt (BSG, Beschluss v. 11.3.2011, B 6 KA 25/10 R; Beschluss v. 23.3.2011, B 6 KA 11/10 R; Beschluss v. 3.2.2010, B 6 KA 31/09 R). In diesem Fall wirken zusätzlich je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten sowie aus dem Kreis der Krankenkassen mit, damit auch insoweit die Fachkunde dieser ehrenamtlichen Richter einfließen kann. Eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer war bis 2008 vorgesehen. Dies ist jedoch hinfällig geworden, da § 12 Abs. 5 Satz 1 i. d. F. bis zum 31.3.2008 gestrichen wurde. Die notwendige Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten der kommunalen Spitzenverbände ist durch Einfügung des (neuen) Satzes 3 aufgrund des Anhörungsrügengesetzes geschaffen worden.

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