Sozialgericht Berlin
Berlin, ...
An die
zuständige israelische Behörde
über die
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Embassy of the Federal Republic of Germany
Daniel Frisch St. 3
46731 Tel Aviv/Israel
Az.: S 8 R 385/18
Manfred Mustermann ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem o. g. Rechtsstreit nehme ich Bezug auf Art. 23 des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens und bitte um Erledigung des beiliegenden Rechtshilfeersuchens. Es wird gebeten, die Zeugen bei der Ladung zur Beweisaufnahme nur allgemein mit dem Thema der Beweisaufnahme bekannt zu machen. Die Beteiligten haben auf eine Mitteilung über den Termin der Beweiserhebung verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beweiserhebung nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Amts wegen erfolgt. Der Verzicht eines Beteiligten (auch des Klägers) auf die Vernehmung der Zeugen ist deshalb unbeachtlich. Eine Verhinderung eines Zeugen durch Krankheit ist durch ein ärztliches Attest glaubhaft zu machen. Für Ihre Bemühungen sage ich im Voraus verbindlichen Dank.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Die Vorsitzende der 8. Kammer
Richterin am Sozialgericht
Dienstsiegel