1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Absatz 1 Satz 1 und Abs. 3 wurden geändert mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das 7. SGGÄndG v. 14.12.2004 (BGBl. I S. 3302). Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung der Vorschriften des Fünften Abschnitts über besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte. Abs. 5 wurde eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2011 durch Art. 2 Nr. 3a des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) und Abs. 6 wurde eingefügt mit Wirkung zum 1.4.2011 durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24. März 2011 (BGBl. I S. 453).
2 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Sozialgerichte, während Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit in §§ 57a und 57b sowie Regelungen zur funktionellen Zuständigkeit in §§ 8, 29 und § 39 Abs. 1 enthalten sind. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind redaktionelle Anpassungen eingefügt worden. Die Vorschriften sind abschließend, sie können nicht durch Vereinbarung unter den Beteiligten modifiziert werden (vgl. dazu § 59). Das Gericht muss die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen prüfen. Das SGG stellt vom Grundsatz her auf den Wohnsitz des Klägers ab. Dahinter steht der Schutzzweck, dem Kläger ortsnahe sozialrechtlichen Rechtschutz zu gewährleisten. Nur bei nicht schutzbedürftigen Klägern und bei Klagen aus dem Ausland ist der Sitz des Beklagten maßgeblich.
Rz. 3
Es kommt immer auf die Gegebenheiten bei Klageerhebung an (perpetuatio fori). Die Regelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG zur Rechtswegzuständigkeit gilt gemäß § 98 SGG für die örtliche Zuständigkeit entsprechend. Danach wird die örtliche Zuständigkeit durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Der Grundsatz gilt jedoch nicht umgekehrt: Ein bei Klageerhebung unzuständiges Gericht kann daher durch spätere Änderung der Verhältnisse zuständig werden.
Rz. 4
Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit erklärt sich das Sozialgericht für unzuständig und verweist gemäß § 98 SGG i. V. m. §§ 17, 17a GVG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das örtliche zuständige Gericht. Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit soll grundsätzlich auch dann verbindlich sein, wenn die Verweisung prozessuale oder materielle Vorschriften verletzt (BSG, Beschluss v. 2.4.2009, B 12 SF 1/09 S; Beschluss v. 10.3.2010, B 12 SF 2/10 S), denn die Bindungswirkung soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verweisungsbeschlüssen im Interesse einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung gerade ausschließen. Eine Ausnahme kommt nach der ständigen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Verweisung willkürlich ist oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht. Ein Verweisungsbeschluss, der entgegen der zwingenden Norm des § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet war, wird deswegen jedoch noch nicht grob verfahrensfehlerhaft bzw. willkürlich (BSG, Beschluss v. 25.10.2004, B 7 SF 20/04 S).
3 Rechtspraxis
3.1 Orientierung nach dem Kläger
Rz. 5
Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist zunächst bei der juristischen Person der Sitz, bei der natürlichen Person der Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Klageerhebung, in Ermangelung dessen ist der Aufenthaltsort des Klägers maßgeblich.
Rz. 6
Sitz einer juristischen Person ist der durch Satzung oder Gesetz bestimmte Ort. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 ist der Sitz des Klägers maßgeblich, wenn es sich um eine juristische Person des Privatrechts handelt oder wenn Kläger und Beklagte juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind. § 57 Abs. 1 Satz 2 greift dann nicht ein.
Rz. 7
Wohnsitz ist der Ort, an dem eine natürliche Person ihre Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Gemäß § 7 BGB begründet eine Person an dem Ort ihren Wohnsitz, wo sie sich ständig niederlässt. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Rz. 8
Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine natürliche Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Dabei kann es sich um den vorübergehenden Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Justizvollzugsanstalt handeln.
Rz. 9
Der Kläger kann wahlweise bei dem Sozialgericht Klage erheben, das für den Beschäftigungsort (vgl. die Definition in § 9 SGB IV) zuständig ist. Es muss sich um eine abhängige Beschäftigung handeln. Die einmal getroffene Wahl stellt eine Prozesshandlung dar und ist nicht widerrufbar.
Rz. 9a
Sind bei Klageerhebung der Beschäftigungsort, Wohnsitz und Aufenthaltsort des Klägers unbek...