Rz. 1

Es handelt sich um eine Sonderregelung zur örtlichen Zuständigkeit für alle mit den Wahlen zusammenhängenden Angelegenheiten. Sie betrifft die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände. Sozialversicherungsträger sind gemäß §§ 1, 29 SGB IV die Träger der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte und der sozialen Pflegeversicherung, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, landwirtschaftliche Alterskassen, Pflegekassen sowie deren jeweilige Verbände.

 

Rz. 2

Selbstverwaltungsorgane sind die Vertreterversammlung und der Vorstand, nicht der Geschäftsführer.

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