Rz. 17

Wortlaut und Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4067 S. 24 f.) belegen, dass die gesamte Kommunikation zwischen den Beteiligten, Dritten und dem Gericht dem elektronischen Rechtsverkehr zugeordnet werden kann. Allerdings gilt einschränkend, dass nur der Posteingang nicht hingegen der gerichtliche Postausgang betroffen ist (vgl. dazu Rz. 15).

 

Rz. 18

Die Norm bezieht sich ausweislich des Wortlauts auf Beteiligte und Dritte. Beteiligte sind Hauptbeteiligte (Kläger und Beklagter) sowie die Beigeladenen (§ 69). Dritte waren von der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes v. 10.10.2013 (dazu Rz. 4) maßgebenden Fassung des § 65a Abs. 1 nicht erfasst. Diese Regelungslücke war über § 202 SGG i. V. m. § 130a ZPO zu schließen. Der Gesetzgeber hat die Lücke erkannt und geschlossen. Seither können auch Dritte dem Gericht elektronische Dokumente zuleiten. Dritte sind alle am Verfahren mitwirkenden juristischen und natürlichen Personen, die nicht schon Beteiligte i. S. d. § 69 sind.

 

Rz. 19

Die Vorschrift betrifft nur die elektronische Kommunikation mit einem Gericht. Das sind im Anwendungsbereich des SGG die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das BSG. Die Organisationseinheit "Gericht" besteht aus "Rechtsprechung" und unterstützender Verwaltungsabteilung. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 GG). Gericht i. S. d. § 65a ist nur Rechtsprechung i. S. d. Art. 92 ff. GG (hierzu auch Rz. 73). Geregelt wird daher nur der elektronische Rechtsverkehr mit den Rechtsprechung ausübenden Spruchkörpern des Gerichts. Das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren unterfällt § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 36a Abs. 2 SGB I.

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