Rz. 19
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss auf zwingende Formvorschriften hinweisen. So muss für Widerspruch und Klage deutlich gemacht werden, dass sie schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden können.
Rz. 20
Für das Vertragsarztrecht greifen Sonderregelungen: § 44 Satz 1 Ärzte-ZV ist mit Rücksicht auf den gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB V anzuwendenden § 84 Abs. 1 SGG dahin auszulegen, dass der Widerspruch "binnen eines Monats mit Angabe von Gründen einzulegen" ist, also binnen dieser Monatsfrist auch Gründe anzugeben sind (vgl. BSG, Urteil v. 9.6.1999, B 6 KA 76/97 R, SozR 3-5520 § 44 Nr. 1). Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss dieses von den allgemeinen Regelungen über das Widerspruchsverfahren abweichende Erfordernis in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringen (BSG, Beschluss v. 16.7.2003, B 6 KA 77/02 B). Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Zulassungsausschusses keine Hinweis auf die Begründungspflicht, ist er unrichtig (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 9.2.2005, L 3 KA 290/03, MedR 2005 S. 559). Eine Rechtsbehelfsbelehrung in Zulassungssachen "Der Widerspruch muss den Bescheid, gegen den er sich richtet, bezeichnen und ist zu begründen" entspricht nicht den Vorgaben des § 44 Satz 1 Ärzte-ZV. Die durch die Präposition "mit" in § 44 Satz 1 Ärzte-ZV zum Ausdruck gebrachte Gemeinsamkeit bzw. Gleichzeitigkeit wird durch die Konjugation "und" nicht erreicht (LSG NRW, Urteil v. 10.7.2002, L 10 KA 3/02, GesR 2003 S. 77).
Rz. 21
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Berufungsurteils muss hinweisen auf den Vertretungszwang vor dem BSG, die Revisionsbegründungspflicht und die in § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG statuierten Anforderungen an die Begründung sowie auf die entsprechenden Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Revision nicht zugelassen wurde (vgl. BSG, Beschluss v. 2.3.1995, 7 BAr 196/94, SozR 3-1500 § 66 Nr. 3; Keller, SGG, § 66 Rn. 10a; Zeihe, SGG, SGG, § 66 Rn. 12d). Soweit über den Vertretungszwang und die zugelassenen Vertreter belehrt wird (ob dies erforderlich ist, lässt BSG Beschluss v. 7.7.1999, B 3 P 4/99 R, SozR 3-1500 § 67 Nr. 13, offen), müssen die Ausführungen darüber, wie dem Vertretungszwang genügt wird, jedenfalls richtig sein. Die Belehrung wird nach Auffassung des BSG nicht dadurch unvollständig und damit unrichtig, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass seit der Änderung des § 166 Abs. 2 SGG auch Angestellte juristischer Personen, die im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften oder anderen Organisationen stehen, als Prozessbevollmächtigte vor dem BSG zugelassen sind (anders: Zeihe, § 66 Rn. 15c). Die Belehrung muss sich auch auf die Ausnahme des § 73 Abs. 4 Satz 4 SGG beziehen (hierzu BSG, Urteil v. 14.10.1955, 2 RU 16/54, BSGE 1 S. 254). Der Hinweis auf die erforderliche Zulassung eines beim BSG postulationsfähigen Rechtsanwalts "bei einem deutschen Gericht" macht die Rechtsmittelbelehrung eines LSG auch nach der Änderung des § 166 Abs. 2 Satz 3 SGG durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 358) jedenfalls dann nicht unrichtig, wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Inland hat (BSG, Beschluss v. 18.10.2007, B 3 P 24/07 B, SozR 4-1500 § 66 Nr. 1).
Rz. 22
Bei Zulassung der Sprungrevision hat die Rechtsbehelfsbelehrung auch den Hinweis auf § 161 Abs. 1 Satz 3 zu enthalten, wonach die schriftliche Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen ist. (BSG, Urteil v. 19.12.1979, 8b/3 RK 12/77, SozR 1500 § 66 Nr. 10).