Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) grundlegend neu gefasst worden. Ziel war die Anpassung der Verfahrensordnungen im Bereich der Prozessvertretung und -vollmacht (BR-Drs. 623/06 S. 210). Hierzu BT-Drs. 16/3655 S. 95:
"Absatz 1 entspricht § 79 Abs. 1 ZPO und den gleichlauten den Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Die Struktur des neuen Absatzes 2 entspricht dem einheitlichen Aufbau der Vorschriften über die Prozessvertretung in allen Verfahrensordnungen. Vertretungsbefugt sind danach im Sozialgerichtsprozess in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wie im Verwaltungsgerichtsprozess werden ihnen die Hochschullehrer des Rechts gleichgestellt. Alle übrigen vertretungsbefugten Personen und Organisationen werden in Satz 2 abschließend aufgeführt. Andere Personen oder Einrichtungen als die dort Genannten dürfen die Prozessvertretung nicht übernehmen; sie können vom Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 allenfalls als Beistand in der Verhandlung zugelassen werden. Innerhalb der abschließenden Aufzählung entsprechen die Nummern 1 und 2 den allgemeinen, durchweg in allen Verfahrensordnungen geltenden Vorschriften. Nummer 1 wird allerdings durch eine Sonderregelung zugunsten der Sozial- leistungsträger im Sinn des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ergänzt, die sich auch durch Beschäftigte eines anderen Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbands vertreten lassen können."
Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 30.7.2009 (BGBl. I S. 2449) wurde in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 die Angabe "§ 3 Nr. 4" durch die Angabe "§ 3a" ersetzt. Infolge des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2248) wurde § 73 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen."
Eine neuerliche Änderung hat Art. 8 Nr. 5 des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze (BGBl. I S. 3057, 3064) gebracht. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist nach Abs. 6 Satz 2 als Satz 3 angefügt worden:
"Bei Ehegatten oder Lebenspartner und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind."