Rz. 5

Eine verfahrensrechtliche Besonderheit findet sich in § 84 Abs. 2. Die Widerspruchsfrist ist nicht nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der erlassenden Behörde eingelegt wird, sondern auch bei Einlegung bei den in Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden. Hierzu gehören zunächst alle deutschen Behörden im Inland sowie Versicherungsträger. Auch Gerichte unterfallen in diesem Zusammenhang dem Behördenbegriff. Als deutsche Konsularbehörden sind alle amtlichen Vertretungen im Ausland anzusehen, d. h. auch Gesandtschaften, Botschaften, hauptamtliche Handelsvertretungen und sonstige Missionen des Bundes (Zeihe, § 84 Rn. 8). Der Versicherte muss bei einer Bekanntgabe im Ausland in der Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die ausländischen Stellen, bei denen der Widerspruch eingelegt werden kann, hingewiesen werden (BSG, SozR 3-1500 § 66 Nr. 7). Soweit ein Verwaltungsakt die Versicherung von Seeleuten betrifft, kann der Widerspruch fristwahrend auch bei einem deutschen Seemannsamt eingelegt werden. Die angegangene Behörde muss den Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs festhalten und die Widerspruchsschrift unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten, § 84 Abs. 2 Satz 2. Geschieht dies nicht, kommt eine Wiedereinsetzung nach § 67 in Betracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?