Rz. 115

Nach § 923 ZPO ist im Arrestbefehl ein Geldbetrag (sog. Lösungssumme) festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Der Schuldner kann wählen, ob er durch Hinterlegung des festgesetzten Betrages die Arrestvollziehung abwenden bzw. einen bereits vollzogenen Arrest aufheben lässt oder ob er den Arrest hinnimmt.

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