Rz. 6
Eine bestimmte Prüfungsreihenfolge ist bei der Feststellung der Prozessvoraussetzungen nicht vorgegeben. Das Gericht wird im Urteil bzw. im Beschluss nach § 86b nur dann Ausführungen zur Zulässigkeit machen, soweit Anlass zu näherer Prüfung besteht. Die folgende Prüfungsreihenfolge ist üblich, aber nicht zwingend:
- ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 90, 92),
- deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 bis 20 GVG),
- Rechtswegzuständigkeit (§ 51),
- Statthaftigkeit der Verfahrensart,
Statthaftigkeit der jeweiligen Klage- oder Antragsart:
- statthafte Klageart (§§ 54, 55, 88) bzw. Antragsart (§ 86b),
- Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage,
- analog § 42 Abs. 2 bei der Leistungsklage,
- Subsidiarität und Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage,
- besondere Voraussetzungen der Untätigkeitsklage (§ 88),
- Antragsbefugnis und Rechtschutzinteresse bei Anträgen nach § 86b,
- sachliche Zuständigkeit (§§ 8, 29 Abs. 2 bis 4, 39 Abs. 2),
- örtliche Zuständigkeit (§§ 57 bis 57b),
- instanzielle Zuständigkeit (§§ 29 Abs. 1, 39 Abs. 1),
- Beteiligtenfähigkeit (§ 70),
- Prozessfähigkeit (§ 71),
- Prozessvertretung und Prozessvollmacht (§ 72),
- Postulationsfähigkeit,
- Prozessführungsbefugnis (Befugnis nach eigenem Vorbringen, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen oder dass ein Fall der Prozessstandschaft vorliegt),
- Rechtsschutzbedürfnis,
- keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 141),
- Vorverfahren bei der Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage (§ 78),
- Klagefrist (§§ 87, 89).
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