Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Zur Durchführung des Gesetzes sind Aushänge vorgeschrieben. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Durch die Änderungen aufgrund des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes ist es seit 1.1.2025 möglich, den Aushang durch das Zurverfügungstellen über die betrieblich übliche Informations- und Kommunikationstechnik zu ersetzen. Dies wird typischerweise das betriebliche Intranet mit entsprechend dauerhaft eingerichteten Informationsangeboten sein, denkbar ist auch die Verlinkung auf externe Informationsquellen.
Ein Arbeitgeber, der regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigt, hat einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. Auch hier kann seit 1.1.2025 der Aushang durch das Zurverfügungstellen über die betrieblich übliche Informations- und Kommunikationstechnik ersetzt werden.
Der Arbeitgeber hat Verzeichnisse der Jugendlichen zu führen und sie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Arbeitgeber hat Verzeichnisse der bei ihm beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung enthalten ist.
Ausnahmen zu den Vorschriften dieses Gesetzes sind gemäß § 54 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich möglich. Sie können von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden, sind zu befristen und können jederzeit widerrufen werden.
Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber gemäß § 54 Abs. 3 JArbSchG an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen oder er kann diese Informationen durch das Zurverfügungstellen über die betrieblich übliche Informations- und Kommunikationstechnik verbreiten.