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Kündigungsfristen [Stand 2022] / 1 Gesetzliche Kündigungsfristen

Gabi Hanreich
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Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters oder eines Angestellten ist einheitlich für alle Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gesetzliche Kündigungsfristen

Der Arbeitgeber kann einem Angestellten, der noch keine 2 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt ist, noch am 2.9. zum 30.9. kündigen.

Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB auf eine Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats. Bei längerer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers verlängern sich die Kündigungsfristen weiter und erreichen über insgesamt 7 Stufen nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Höchstdauer von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

Im Einzelnen gelten für die Arbeitgeberkündigung folgende verlängerten Kündigungsfristen[2]:

  • Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Beschäftigungsdauer ist die Zeit zwischen Eintrittsdatum und Zugang der Kündigung.

 
Hinweis

Hinweis: Staffelung der Kündigungsfristen nicht diskriminierend

Diese Staffelung der Kündigungsfristen verstößt nach einem Urteil des BAG vom 18.9.2014[3] nicht gegen das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung. Das BAG begründet seine Entscheidung damit,...

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