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Mankohaftung [Stand 2023] / Lohnsteuer

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Zahlungen des Arbeitnehmers aufgrund der Mankohaftung gehören zu den Werbungskosten. Vor allem Arbeitnehmer, die im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach eine besondere Entschädigung zum Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können (Fehlgeldentschädigungen, Zählgelder, Mankogelder, Kassenverlustentschädigungen).

Derartige Fehlgeldentschädigungen, die der Arbeitgeber zum Ausgleich der Mankohaftung an Arbeitnehmer im Kassen- oder im Zähldienst als pauschale Zahlungen leistet, sind bis zu 16 EUR im Monat steuerfrei.[1]

Die Steuerbefreiung ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt werden; sie gilt auch für Arbeitnehmer, die nur in geringem Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind. Erhält ein Arbeitnehmer höhere Pauschbeträge als Fehlgeldentschädigung als 16 EUR monatlich, ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

 
Praxis-Tipp

Mankogeld als Nettolohnoptimierung

Die Zahlung einer steuerfreien Fehlgeldentschädigung von 16 EUR monatlich eignet sich in der Praxis auch zur Gehaltsumwandlung im Rahmen einer Nettolohnoptimierung, da für die Steuerbefreiung nicht erforderlich ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzutritt.

Das Mankogeld kann allen Arbeitnehmern steuerfrei ausgezahlt werden, die eine "Kasse" verwalten. Der Begriff "Kasse" umfasst dabei auch bereits die Verwahrung kleinster Geldmengen für den Arbeitgeber (z. B. Portokasse, Freud- und Leidkasse, Handkasse im Sekretariat etc.). Die steuerfreie Fehlgeldentschädigung ist z. B. wegen der in Arztpraxen bar vereinnahmten Entgelte für die sog. IGEL-Leistungen und der sich daraus ergebenden Kassenf...

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