Zusammenfassung
Schwangere und Mütter erhalten für den Zeitraum der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, unmittelbar vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG, um den betroffenen Frauen eine wirtschaftliche Absicherung zu garantieren und ihnen so den Anreiz zu nehmen, während dieser Schutzfristen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mutterschaftsgeld wird an weibliche Mitglieder durch die gesetzliche Krankenkasse gezahlt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit besteht oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Arbeitgeber zahlen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Unterschiedsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt. Dieser Zuschuss wird im Rahmen der Umlagekasse U2 zu 100 % von der Krankenkasse erstattet.
Entgelt |
LSt |
SV |
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld |
frei |
frei |
Freiwilliger Zuschuss zum Mutterschaftsgeld * Soweit der Zuschuss zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigt. |
pflichtig |
frei* |
Arbeitsrecht
1 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Arbeitnehmerinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, und deren Einkommen das Mutterschaftsgeld übersteigt (das dürfte nahezu immer der Fall sein), haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Es soll vermieden werden, dass die Frau wegen ansonsten drohender finanzieller Einbußen weiterarbeitet. Der Anspruch auf den Zuschuss ist arbeitsrechtlicher Natur, für Streitigkeiten ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Damit besteht der Anspruch nur, solange auch ein Arbeitsverhältnis besteht. Gleichgestellt sind die in Heimarbeit Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf einen Nachweis, dass der Mutterschaftsgeldanspruch besteht. Dies wird regelmäßig eine diesbezügliche Bescheinigung der Krankenkasse sein.
Unerheblich für den Anspruch auf den Zuschuss ist, ob das Mutterschaftsgeld tatsächlich gezahlt wird, insbesondere auch, ob die Zahlung bei anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen wegen Erreichens des Höchstbetrages von 210 EUR eingestellt wurde. Der Arbeitgeber braucht auch nicht zu prüfen, in welcher Höhe Mutterschaftsgeld gezahlt wird; das Gesetz geht stets von einer Höhe von 13 EUR täglich aus.
Der Anspruch besteht nicht, wenn die Arbeitnehmerin gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG auf eigenen Wunsch weiterarbeitet und gleiches Entgelt erhält wie vor Eintritt des Mutterschutzes. Bei niedrigerem Entgelt erhält die Arbeitnehmerin den Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt (oder mindestens 13 EUR) und das um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beläuft sich auf die Differenz zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
Arbeitnehmerinnen können ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers gemäß § 16 Abs. 3 BEEG beenden.
Regelung zum Übergangsbereich
Bei der Berechnung