Zusammenfassung
Bei der Schichtarbeit dauert eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus und wird daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht. Bei der Schichtarbeit arbeitet ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebs, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Beide Beschäftigungsgruppen lösen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ab.
Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit bei Schichtarbeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dort insbesondere in § 6 ArbZG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist in § 87 BetrVG festgelegt. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 18.7.1990, AZR 295/89 (eine 2-stündige Versetzung bei Beginn der Schichten steht dem Schichtbetrieb nicht entgegen); BAG, Urteil v. 11.4.2019, 6 AZR 249/18 (der Schichtplanturnus kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Jahr betragen und monatlich aktualisiert werden); BAG, Urteil v. 15.9.2009, 9 AZR 757/08 (Direktionsrecht des Arbeitgebers); BAG, Urteil vom 29.9.2004, 5 AZR 559/03 (konkrete mitbestimmungspflichtige Sachverhalte).
Lohnsteuer: Die Besteuerung von Schichtarbeitszulagen richtetet sich nach § 39b EStG. Die Steuerfreiheit für Zulagen, die ungünstige Arbeitszeiten abdecken, ist in § 3b EStG geregelt.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.
Arbeitsrecht
1 Ausgestaltung und Rechtsgrundlagen
Corona-Pandemie und Schichtarbeit
In Zeiten der Corona-Pandemie kann es eine sinnvolle Möglichkeit sein, Schichtarbeit einzuführen. Das zeitversetzte Arbeiten ermöglicht eine Entzerrung und damit eine bessere Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Der Corona-Arbeitsschutzstandard sah z. B. vor, dass die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) zu verringern sind. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist gekoppelt an das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und damit aktuell nicht verbindlich. Unabhängig davon hat der Arbeitgeber aber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5, 6 ArbSchG das Infektionsgeschehen zu berücksichtigen. Hierbei kann er – bei entsprechendem Bedarf – auf das bewährte Instrument der Schichtarbeit zurückgreifen.
Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.) kommt.
1.1 Ausgestaltung
Schichtarbeit wird häufig im 2- oder 3-Schichtbetrieb ausgeführt.
Beim 2-Schichtmodell findet regelmäßig keine Nachtarbeit statt. Der Betrieb arbeitet meist mit einer Früh- und einer Spätschicht. Der Einsatz der Arbeitnehmer kann dabei immer in derselben Schicht erfolgen oder abwechselnd in der Früh- bzw. Spätschicht.
Beim 3-Schichtmodell dauert eine Schicht üblicherweise 8 Stunden. Somit kann der Betrieb 24 Stunden am Tag laufen. Regelmäßig wird bei diesem Modell in Wechselschichten gearbeitet, d. h. die Arbeitnehmer werden nach einem festgelegten rollierenden System abwechselnd in der Früh-, Spät- oder Nachtschicht eingesetzt. Aber auch hier kann es abweichende Regelungen geben, sodass ein Arbeitnehmer nur in bestimmten Schichten eingesetzt wird.
Für den Einsatz der Mitarbeiter wird ein Schichtplan erstellt. Der sogenannte Schichtplanturnus beschreibt dabei den Zeitraum, für den der Schichtplan im Vorhinein aufgestellt wurde. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gesamtes Jahr umfassen. Monatliche Aktualisierungen stehen dem nicht entgegen.
Für das Vorliegen von Schichtarbeit muss nicht der jeweils abgelöste konkrete Arbeitsplatz identisch sein, sondern nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden. Der Schichtarbeit steht nicht entgegen, wenn die einzelnen Schichten mit 2-stündiger Versetzung beginnen.
1.2 Rechtsgrundlage
Es gibt keine gesetzliche Definition der Schichtarbeit. Lediglich arbeitszeitrechtlich findet sich eine Normierung in § 6 ArbZG.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Schichtarbeit ist h...