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Spanien / 1.4.2 Tätigkeit in Spanien für einen in Spanien ansässigen Arbeitgeber

Stefan Karsten Meyer
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Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Spanien für einen in Spanien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Spanien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem oder für den in Spanien ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird (Arbeitgeber i. S. d. DBA). Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Bei dem Arbeitgeber kann es sich um den zivilrechtlichen oder den wirtschaftlichen Arbeitgeber handeln.

Zivilrechtlicher Arbeitgeber

Zivilrechtlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag besteht.[4]

 
Praxis-Beispiel

Zivilrechtlicher Arbeitgeber in Spanien

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Spanien ansässigen Arbeitgeber ist A normalerweise in Deutschland tätig, für 3 Monate aber auch in Spanien.

Ergebnis: Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Spanien wird von einem in Spanien ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Spanien besteuert und in Deutschland freigestellt.

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der zivilrechtliche und der wirtschaftliche Arbeitgeber können insbesondere bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen auseinanderfallen. In solchen Fällen wird das aufnehmende Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder tragen müsste, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehme...

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