Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Unbezahlter Urlaub [Stand 2021]

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Unbezahlter Urlaub ist eine vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung von der Arbeit, jedoch ohne Fortzahlung der Bezüge. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt arbeitsrechtlich als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Sozialversicherungsrechtlich besteht das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub längstens für einen Monat weiter.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der unbezahlte Urlaub ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wohl aber bestimmte Arten von Freistellungen, etwa bei Elternzeit oder der Pflege naher Angehöriger.

Lohnsteuer: Unbezahlter Urlaub hat gemäß R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lohnzahlungszeitraum.

Sozialversicherung: Der Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses bei Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung ist in § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu dieser Thematik am 12.3.2013 eine gemeinsame Verlautbarung (GR v. 12.03.2013-II) veröffentlicht. In dem Besprechungsergebnis vom 8.11.2017 wird auf die Unterbrechung eines unbezahlten Urlaubs eingegangen (BE v. 8.11.2017: TOP 4).

Arbeitsrecht

Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die Hauptleistungspflichten auf beiden Seiten. Das heißt der Arbeitgeber braucht kein Entgelt zu zahlen, der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Nebenabreden des Arbeitsvertrags wie ein Wettbewerbsverbot und Treue- und Fürsorgepflichten behalten aber ihre Gültigkeit. Auch ein evtl. bestehender Kündigungsschutz bleibt erhalten.

Die Freistellung bei unbezahltem Urlaub muss immer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geschehen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Ausnahmen bes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren