Zusammenfassung
Urlaubsabgeltung ist der monetäre Ersatz von zustehendem, jedoch nicht gewährtem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers.
Arbeitsrecht: Kann ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Erholungsurlaub nicht nehmen, muss der Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten werden. Die Tarifvertragsparteien sind frei, von der gesetzlichen Regelung der Urlaubsabgeltung in § 7 Abs. 4 BUrlG zugunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs durch Zahlung von Geldbeträgen ist im bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 134 BGB unwirksam. Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt entsprechend § 11 Abs. 1 BUrlG. Die früher geltende Surrogatstheorie, nach welcher der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubs betrachtet und deshalb entsprechend behandelt wurde, wurde mittlerweile aufgegeben. Mittlerweile ist der Abgeltungsanspruch ein eigener, vom Urlaubsanspruch losgelöster Geldanspruch (BAG, Urteil v. 19.5.2015, 9 AZR 725/13).
Lohnsteuer: Die Urlaubsabgeltung gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Vorschriften zur Feststellung eines sonstigen Bezugs und für die besondere Berechnung der Lohnsteuer enthält § 39b Abs. 3 EStG.
Sozialversicherung: Für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung wird die Rechtsprechung des BAG berücksichtigt (BAG, Urteil v. 22.1.2019, 9 AZR 45/16 und BAG, Urteil v. 22.1.2019, 9 AZR 328/16). Ursprung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C-118/13). Ein neues Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands liegt aktuell noch nicht vor.
Entgelt |
LSt |
SV |
Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs |
pflichtig |
pflichtig |
Urlaubsabgeltung wegen Beendigung der Beschäftigung |
pflichtig |
pflichtig |
Arbeitsrecht
1 Grundsatz: Freistellung von der Arbeitspflicht
Aufbauend auf dem Erholungsgedanken ist das Bundesurlaubsgesetz geprägt von dem Grundsatz, dass Urlaub in Form von Freizeit zu gewähren und zu nehmen ist. Die finanzielle Urlaubsabgeltung durch Zahlung von Geldbeträgen anstelle der Freistellung von der Arbeitspflicht widerspricht diesem Grundsatz.
1.1 Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs ist, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Eine Auszahlung des Urlaubs während der Beschäftigung ist nicht möglich. Es spielt keine Rolle, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub in Gestalt von Freizeit zu gewähren. Ebenso wenig ist die erfolglose Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer Voraussetzung des Abgeltungsanspruchs. Resturlaub ist auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer durch gerichtlichen Vergleich verzichten.
Nach Ansicht des BAG ist es nicht möglich, Urlaubsabgeltung wegen einer vorangegangenen Elternzeit zu kürzen. Die Urlaubsabgeltung ist demnach kein Surrogat des Urlaubs, sondern ein reiner Geldanspruch. Ist der Abgeltungsanspruch erst einmal entstanden, bildet er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers, unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers und kann nachträglich nicht mehr gekürzt werden.
1.2 Kein Erlöschen durch Arbeitsunfähigkeit
Der früher angenommene Surrogatcharakter des Abgeltungsanspruchs führte nach der Rechtsprechung des BAG dazu, dass Urlaubsabgeltung nur dann gewährt wurde, wenn dem Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub hätte gewährt werden können. Der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers erlosch wie der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bis zum Ende des Urlaubsjahrs bzw. des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank war.Ausnahme: War der Beschäftigte zwar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Arbeitsleistung fähig, trat seine Leistungsfähigkeit aber im laufenden Urlaubsjahr bzw. innerhalb des Übertragungszeitraums noch so rechtzeitig wieder ein, dass der Urlaub bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte gewährt werden können, konnte er auch die entsprechende Abgeltung verlangen.
Der Urlaubsanspruch sowie der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen nach geänderter Rechtsprechung auch bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit und bleiben erhalten. Besteht in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis fort, kann der Mitarbeiter zwar den Urlaubsanspruch an sich übertragen, nicht aber die Urlaubsabgeltung verlangen.
Bei Beendigung der Beschäftigung hat der Mitarbeiter auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Anspruch ist als reiner Geldanspruch nicht an die Fristenregelung des BUrlG gebunden und kann deshalb auch noch mehrere Monate nach dem Ende der Beschäftigung geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Fall, ...