§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1999 beträgt 53 507 Deutsche Mark.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2001 beträgt 54 684 Deutsche Mark.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 2001 53 760 Deutsche Mark jährlich und 4 480 Deutsche Mark monatlich.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 2001 43 360 Deutsche Mark jährlich und 3 780 Deutsche Mark monatlich.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 2001

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 104 400 Deutsche Mark jährlich und 8 700 Deutsche Mark monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 128 400 Deutsche Mark jährlich und 10 700 Deutsche Mark monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2001 - 31. 12. 2001" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 2001

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 87 600 Deutsche Mark jährlich und 7 300 Deutsche Mark monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 108 000 Deutsche Mark jährlich und 9 000 Deutsche Mark monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2001 - 31. 12. 2001" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

(eingearbeitet in Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch )

§ 5 Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

(eingearbeitet in die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch )

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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