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Wehrübung / 1 Kranken- und Pflegeversicherung

Michael Schulz
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Zu den gesetzlichen Wehrdienstarten gehören auch Wehrübungen.[1]

Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu einer Wehrübung einberufen, hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.[2] Das Beschäftigungsverhältnis gilt als durch die Wehrübung nicht unterbrochen. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht in diesen Fällen weiter.[3] Das gilt auch für die Pflegeversicherung.

Wird hingegen ein Arbeitnehmer, der bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt ist, zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Wehrübung. Die Dauer der Wehrübung spielt hierbei keine Rolle. Der Arbeitgeber ist nicht zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Gleichwohl bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.[4]

Der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt auch für solche Personen, die als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat bereits aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, danach freiwillig Dienstleistungen oder Übungen erbringen.[5]

[1] § 4 i. V. m. § 6 WPflG.
[2] § 1 Abs. 2 ArbPlSchG.
[3] § 193 Abs. 1 SGB V.
[4] § 193 Abs. 2 SGB V.
[5] § 193 Abs. 4 SGB V.

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