Zusammenfassung
Mit einem Zuschlag zum Grundlohn will der Arbeitgeber die Leistungserbringung eines Arbeitnehmers honorieren, der zu Zeiten arbeitet, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, oder über die betriebliche Arbeitszeit hinaus arbeitet. Zuschläge werden im Regelfall gezahlt für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden.
Nur die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und beitragsfrei. Neben den genannten Zuschlägen hat ein Arbeitnehmer teilweise noch Anspruch auf Zulagen, die an andere Tatbestandsmerkmale anknüpfen: Lohnzuschläge für Mehrarbeit, Erschwerniszulagen (z. B. Hitze- oder Wasserzuschläge) sowie Gefahren- und Schmutzzulagen.
Zum Arbeitslohn gehören sämtliche Bezüge, die sich zumindest im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Werden solche Lohnzulagen zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt, sind sie lohnsteuerpflichtig.
Arbeitsrecht: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, auch im Bereich übertariflicher Zuschläge.
Lohnsteuer: Das Einkommensteuergesetz enthält in § 19 Abs. 1 EStG nur eine beispielhafte Aufzählung, welche Bezüge zum Arbeitslohn gehören. Eine Definition des Arbeitslohnbegriffs findet sich in § 2 Abs. 1 LStDV, der in Abs. 2 Nr. 6 und 7 LStDV beispielhaft besondere Entlohnungen für Mehrarbeit bzw. Lohnzuschläge nennt, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden. Schließlich enthält R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR den Hinweis, dass zum Arbeitslohn auch Lohnzuschläge für Mehrarbeit sowie Erschwerniszuschläge zählen. Die Besteuerung von steuerpflichtigen Lohnzuschlägen richtet sich nach § 39b EStG. Anforderungen und Umfang der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sind in § 3b EStG festgelegt. Ergänzende Hinweise unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze finden sich in R 3b LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Lohnzuschlägen ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV geregelt. Die hiervon abweichende beitragsrechtliche Beurteilung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBI. I 2006 S. 1402) mit Wirkung zum 1.7.2006 festgelegt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zu dieser Thematik am 22.6.2006 ein Gemeinsames Rundschreiben (GR v. 22.6.2006-I) veröffentlicht.
Entgelt |
LSt |
SV |
Zuschläge für besondere Leistungen oder Belastungen |
pflichtig |
pflichtig |
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit |
frei (bis 50 EUR/Stunde) |
frei (bis 25 EUR/Stunde) |
Arbeitsrecht
1 Anspruch des Arbeitnehmers
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschlag kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch eine betriebliche Übung kann einen entsprechenden Anspruch begründen.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.
Für die an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit ist nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Leistet ein Arbeitnehmer allerdings Nachtarbeit (ggf. auch an Sonn- oder Feiertagen), hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.
2 Anrechnung
Zulässig ist eine vertragliche Regelung dahingehend, dass freiwillige Zuschläge bei Tariferhöhungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Bei entsprechender Vereinbarung führt eine Tariferhöhung nur zu einem Anstieg des tariflich abgesicherten Anteils am Effektivverdienst.
Gewährt der Arbeitgeber einen übertariflichen Zuschlag ohne eine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung, erfolgt bei einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich eine Anrechnung, es sei denn, dem Arbeitnehmer soll ein selbstständiger Zuschlag neben dem Tarifentgelt zustehen.
3 Widerruf und Freiwilligkeitsvorbehalt
Der Arbeitgeber kann Zuschläge freiwillig unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewähren, sodass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entsteht. Allerdings muss für den Widerruf ein sachlicher Grund vorliegen, der die Maßnahme als billigenswert i. S. d. § 315 BGB erscheinen lässt.
Freiwilligkeitsvorbehalte sind in Bezug auf das laufende Arbeitsentgelt grundsätzlich unzulässig, da eine entsprechende Vereinbarung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam ist.
4 Mitbestimmung
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist der Be...