Schrifttum:
Theile, Maßgeblichkeitsprinzip, europäisches und internationales Bilanzrecht: die Bilanzierung bei der GmbH und GmbH & Co. im Umbruch (II), GmbHR 1999, 1247; Wiechmann, Der Jahres- und Konzernabschluss der GmbH & Co. KG, WPg 1999, 916; Bittner/Grashoff, Anwendungsprobleme des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes, DB 2000, 833; Eisolt/Verdenhalven, Erläuterung des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG), NZG 2000, 130; Pawelzik/Theile, Konzernrechnungslegungspflicht und Ausweis der Anteile anderer Gesellschafter im Konzernabschluss der GmbH & Co. KG, DStR 2000, 2145; Scheffler, Neue Vorschriften zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung nach dem Kapitalgesellschaften & Co.-Richtlinie-Gesetz, DStR 2000, 529; Strobel, Die Neuerungen des KapCoRiLiG für den Einzel- und Konzernabschluß, DB 2000, 53; Theile, Publizität des Einzel- oder Konzernabschlusses bei der GmbH & Co. KG, GmbHR 2000, 215; Giese/Schindler, Erleichterungen bei der Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung von Konzerngesellschaften, BB 2001, 511; Schulze-Osterloh, Befreiung der Kapitalgesellschaft & Co. von der Rechnungslegungspflicht für Kapitalgesellschaften durch Einbeziehung in den "Konzernabschluss" ihres persönlich haftenden Gesellschafters, BB 2002, 1307; Kanitz, Rechnungslegung von Personengesellschaften – Anmerkungen zu IDW RS HFA 7, WPg 2003, 324; Küting/Weber/Pilhofer, Zur Frage der Einbeziehung einer GmbH & Co. KG in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens im Rahmen der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, WPg 2003, 793; Krietenstein, Konzernrechnungslegungspflichten der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, WPg 2005, 1200; Deubert, Die Erleichterung für Tochtergesellschaften nach § 264 Abs. 3 und 4, § 264b HGB i.d.F. des BilRuG, DB 2015, Beilage 5, 41; Zwirner/Busch, Befreiungsmöglichkeiten von Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten – Neuregelung der Voraussetzungen durch das BilRuG, BC 2016, 509; Oser/Ollinger, Zweifelsfragen der Anwendung handelsrechtlicher Befreiungsvorschiften von Rechnungslegungspflichte, DB 2017, 2045.
Nachfolgende Kommentierung beruht in Teilen auf der 6. Auflage.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
Die durch das KapCoRiLiG in das HGB eingefügte Vorschrift des § 264b eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung der Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a, einen JA und einen Lagebericht nach den Regeln für Kapitalgesellschaften aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen (Stute in Haufe BilKomm.14, § 264b HGB Rz. 1). Die Bestimmung des § 264b setzt hierbei das Mitgliedstaatenwahlrecht aus dem mit Art. 1 Nr. 4 der GmbH & Co.-Richtlinie in die seinerzeit einschlägige 4. EG-Richtlinie (RL 78/660/EWG v. 25.7.1978, ABl. EG 1978 Nr. L 222, 11) eingeführten Art. 57a Abs. 2 Buchst. b in nationales deutsches Recht um (zum Hintergrund s. Reiner in MünchKomm. HGB5, § 264a Rz. 1; Fehrenbacher in BeckOGK HGB, § 264b HGB Rz. 2 [9/2023]). Dies eröffnet den von den strengeren Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften betroffenen Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a unter gewissen Voraussetzungen weitgehende Erleichterungen (vgl. Begr.RegE, BR-Drucks. 458/99, 35 f.).
II. Bedeutung und Zweck
Rz. 2
Die Vorschrift ist im Wesentlichen der Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 nachgebildet, die eine entsprechende Regelung für TU in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft enthält; im Einzelnen bestehen allerdings durchaus Unterschiede (Stute in Haufe BilKomm.14, § 264b HGB Rz. 1; vgl. auch IDW PH 9.200.1: Pflichten des Abschlussprüfers des Tochterunternehmens und des Konzernabschlussprüfers im Zusammenhang mit § 264 Abs. 3 HGB, Rz. 1; WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1469 f.; Reiner in MünchKomm. HGB5, § 264a Rz. 11).
III. Geltungsbereich
Rz. 3
Zentrale Voraussetzung für die Befreiung ist – wie bei § 264 Abs. 3 – auch im Anwendungsbereich des § 264b die Einbeziehung der Gesellschaft in einen im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU v. 26.6.2013, ABl. EU 2013 Nr. L 182, 19) stehenden Konzernabschluss (WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1474; Reiner in MünchKomm. HGB5, § 264a Rz. 11). Dieser befreiende Konzernabschluss kann von einem MU der Personenhandelsgesellschaft aufgestellt werden, dessen Sitz in der EU oder im EWR liegen muss (§ 264b Nr. 1b). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann der befreiende Konzernabschluss aber auch von einem persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaft aufgestellt werden (§ 264b Nr. 1a).
Rz. 4
Damit der Konzernabschluss befreiende Wirkung haben kann, muss dieser bestimmten Anforderungen genügen (§ 264b Nr. 2). Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht müssen nämlich in Übereinstimmung mit der EU-B...