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AG Köln Beschluss vom 05.01.2001 - 74 IK 70/99

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Tenor

wird die Erinnerung des Schuldners gegen den Beschluß vom 15.12.2000 kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Das Insolvenzgericht besitzt keine Zuständigkeit für eine verbindliche Entscheidung zur Regelung der Hohe des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens in Anwendung der Grundsätze des § 850 f ZPO (so auch AG Köln, Beschluss vom 22.12.2000 – 71 IK 4/99 –).

Dabei wird nicht verkannt, dass die Maßstäbe des § 850 f ZPO, die als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips die Absicherung des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs des Schuldneres bezwecken, innerhalb jeglichen Vollstreckungsverfahrens zu beachten sind, demgemäß auch im eröffneten Insolvenzverfahren.

Maßgeblich für die Entscheidungskompetenz sind aber die für dieses Verfahren geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung.

Nach den §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1, 312, 313 InsO hat der Treuhänder das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen und somit auch den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zur Masse zu ziehen, aber eben nur den nach den §§ 850 ff. ZPO zu ermittelnden pfändbaren Teil insbesondere unter Beachtung der Grenzen des § 850 f ZPO, sofern schuldnerseits die für die Ermittlung des nach § 850 f InsO pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden und sich der Treuhänder von ihrem Vorliegen überzeugen kann.

Um ein Problem der Unterhaltsgewährung nach § 100 InsO handelt es sich hierbei nicht, da § 100 InsO den Unterhalt aus der Masse regelt, das unpfändbare Arbeitseinkommen aber bereits nach § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse zahlt. § 100 InsO regelt demgemäß nicht die Frage der Aufteilung des Arbeitseinkommens des ...

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