Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen erkannt, dass der Kläger dem Beklagten zu 1) die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts entstandenen Anwaltskosten ersetzen muss (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
a) Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist eine “andere Bestimmung” iSv. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und bedingt die dort enthaltene Verweisung auf § 495 und § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ab. Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1 jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für diese Kosten ist die Erstattung vielmehr weiterhin durch § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91 ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, so kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung verlangen. Gem. § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seien sie nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
b) Diese an Wortlaut und Systematik des Gesetzes ausgerichtete Auslegung hat nicht nur das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Sie wird vielmehr in Ergebnis und Begründung von der Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte geteilt und stellt die in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung dar. Die frühen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte stellen dabei darauf ab, durch die Neufassung des § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979 sei der zu § 61 Abs. 1 ArbGG 1953 entstandene Streit entschieden, ob die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts ausgelösten Anwaltskosten “Mehrkosten” seien. Durch die neue Gesetzesfassung werde klargestellt, dass die Anwaltsgebühren, die vor der Verweisung an das Arbeitsgericht beim angerufenen Gericht entstanden sind, erstattungsfähig seien und blieben (LAG Baden-Württemberg 29. September 1983 – 1 Ta 181/83 – NJW 1984, 86; LAG Schleswig-Holstein 9. November 1983 – 4 Ta 81/83 – EzA ZPO § 91 Nr. 7; LAG München 15. März 1984 – 1 Ta 45/84 – AnwBl. 1985, 103; LAG Nürnberg 8. Oktober 1986 – 4 Ta 7/86 – LAGE ArbGG 1979 § 12a Nr. 8; LAG Rheinland-Pfalz 13. März 1986 – 1 Ta 36/86 – LAGE ArbGG 1979 § 12a Nr. 7; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 12a Rn. 18; GK-ArbGG/Wenzel § 12a Rn. 52; Hauck/Helml ArbGG § 12a Rn. 12; HWK/Kalb § 12a ArbGG Rn. 12).
c) Teilweise wird die Auffassung vertreten, in Anknüpfung an die Debatte zu § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 sei in § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979 nur die Frage der Erstattungsfähigkeit der “Mehrkosten” entschieden worden. Zum Umfang der nunmehr zu erstattenden “Mehrkosten” sei damit aber noch nichts gesagt. Nach wie vor müsse es sich um “Mehrkosten” handeln, also um die Differenz zwischen den Kosten, die dem Beklagten im Rechtsstreit tatsächlich entstanden sind und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären. § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG habe keinen Strafcharakter, sondern solle den Beklagten lediglich vor Nachteilen bewahren, die der Kläger durch Anrufung des falschen Gerichts verursacht habe (LAG Bremen 20. Februar 1986 – 2 Ta 9/85 – LAGE ArbGG 1979 § 12a Nr. 4). Auch in den Gesetzesmaterialien werde in diesem Sinne von “Mehrkosten” gesprochen (BT-Drucks. 8/2535 S. 35; ähnlich Wlotzke/Schwedes/Lorenz Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979 § 12a Rn. 4 unter Bezugnahme auf LAG Baden-Württemberg 21. Januar 1966 – 7 Ta 1/66 – AP ZPO § 276 Nr. 20).
Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Sie hat den Gesetzeswortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979 gegen sich, der nicht von “Mehrkosten” spricht, sondern von “Kosten”. Sie berücksichtigt nicht, dass die Diskussion zu den “Mehrkosten” zu der damals isolierten Kostenbestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 entstanden ist. Mit der Kategorie der “Mehrkosten” wurde versucht, deren Erstattungspflichtigkeit (damals § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO aF) mit dem “Kostenerstattungs-Verbot” des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 zu harmonisieren. Die damals zu § 61 ArbGG 1953 herrschende Meinung verstand unter “Mehrkosten” die bei den ordentlichen Gerichten bereits angefallenen Anwaltskosten. Nur eine Mindermeinung plädierte dafür, darunter nicht solche Kosten zu verstehen, die auch bei sofortiger Anrufung des Arbeitsgerichts entstanden wären (vgl. zB Oehmann BB 1969, 1137 f.). Der Mehrheitsmeinung folgend sprach der Gesetzgeber in § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979 nur von “Kosten”. Entsprechend wurde in den Gesetzesmaterialien vom einstimmigen Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung berichtet, “in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung” werde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass dem Beklagten “die … entstandenen Mehrkosten zu erstatten sind” (BT-Drucks. 8/2535 S. 35). Auf der Grundlage der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre waren vor Einführung des ArbGG 1979 “Mehrkosten” die vor den ordentlichen Gerichten entstandenen Anwaltskosten. Deshalb sahen nach der Einfügung des § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979 in das Regelwerk auch eine Reihe von Vertretern der früheren Mindermeinung den Streit als durch den Gesetzgeber entschieden an (LAG Baden-Württemberg 29. September 1983 – 1 Ta 181/83 – NJW 1984, 86).
d) Weiter wird vertreten, dass dem gesetzlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens für die Kostentragung bei Verweisung entnommen werden könne, dass nur “Mehrkosten” gemeint seien und dass in dem einheitlichen Verfahren die Kosten erst mit der abschließenden Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts entstünden (LAG Berlin 30. Juni 1983 – 7 Ta 47/83 –). Solche Auffassungen beziehen sich auf § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der von “Mehrkosten” spricht. Dem kann formal entgegengehalten werden, § 281 Abs. 3 ZPO betreffe nur die Verweisung bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Zwar ist richtig, dass seit dem 1. Januar 1991 auf Grund des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (4. VwGOÄndG, BGBl. 1990 l S. 2809) das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen eine Frage des zulässigen Rechtswegs ist, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 bis 17b GVG (BAG 26. März 1992 – 2 AZR 443/91 – AP ArbGG 1979 § 48 Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 48 Nr. 5; BGH 19. Dezember 1996 – III ZB 105/96 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 48). Das Argument lässt sich gleichermaßen auf § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG stützen, der § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht (ErfK/Koch § 12a ArbGG Rn. 7).
Das Argument verkennt aber, dass sowohl § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG als auch § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO von dem Normalfall der Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Prozesspartei ausgehen und nicht die Sonderregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1979 im Auge haben. Unabhängig von der Kostentragungspflicht im Einzelfall sollen die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen “Mehrkosten” in jedem Fall beim Verursacher bleiben, also bei demjenigen, der zunächst ein unzuständiges Gericht angerufen hat oder den unzulässigen Rechtsweg bestritten hat. § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979 will dagegen nicht “Mehrkosten” regeln, sondern überhaupt die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Falle der Verweisung wiederherstellen. Der Grundsatz des einheitlichen Verfahrens wirkt sich insoweit aus, als bereits bezahlte Gerichtskosten auch auf das Verfahren vor dem nunmehr zuständig gewordenen Gericht angerechnet werden und die Gebührentatbestände für die beiderseits Bevollmächtigten nur jeweils einmal anfallen können (LAG Rheinland-Pfalz 13. März 1986 – 1 Ta 36/86 – LAGE ArbGG 1979 § 12a Nr. 7).
e) Schließlich wird aus der Formulierung von § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979, die Kosten müssten dem Beklagten “dadurch entstanden” sein, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen habe, ein besonderes Kausalitätserfordernis abgeleitet (LAG Bremen 5. Juli 1996 – 2 Ta 30/96 – LAGE ArbGG 1979 § 12a Nr. 19). Im Hinblick auf die für die Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte ausnahmsweise herabgesetzte Kostenschwelle (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1979) müsse durch den Umweg über die ordentlichen Gerichte ein zusätzlicher Kostenaufwand entstanden sein. Das könne bei einer vor dem Landgericht erhobenen Klage wegen des dort geltenden Anwaltszwangs in Betracht kommen oder wenn das Mandat nicht fortgeführt werde, nachdem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt worden sei.
Diese Auffassung verkennt, dass die Beauftragung eines Anwalts wegen einer vor den ordentlichen Gerichten erhobenen Klage ohne besondere Anhaltspunkte immer durch die Klage verursacht ist. Damit sind die Kosten im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht entstanden. Gerade diese will § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979 erfassen. Weitere Voraussetzungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebenso wenig bedarf es einer Mandatsbeendigung zu Beginn des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Die dort hinzukommenden Anwaltskosten bleiben nach wie vor nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1979 nicht erstattungsfähig. Im Übrigen verbietet die anzuwendende Kostentragungsregel des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine nähere Betrachtung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung vor den ordentlichen Gerichten gesetzlich geboten oder sonst zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Derart hat bereits der Gesetzgeber dem Einwand Rechnung getragen, in vielen Fällen lasse sich überhaupt nicht sicher klären, wie weit die Kostentragungspflicht die Beauftragung eines Anwalts beeinflusst oder nicht beeinflusst (LAG Hamm 16. Juli 1987 – 8 Ta 197/87 – LAGE ArbGG 1979 § 12a Nr. 10). Dass mit § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1979 (wie schon mit § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953) die Kostentragungspflicht in der ersten Instanz entschärft werden sollte, um eine Zugangsbarriere abzusenken, trifft zu. Dies betrifft jedoch den Fall eines den Prozess vor den ordentlichen Gerichten anstrengenden Klägers nicht.