Leitsatz (redaktionell)
1. Werden in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben gleicher Tätigkeit einschließlich des Leitungsbetriebs des Unternehmens nach unternehmenseinheitlichen Richtlinien Darlehn zum Erwerb eines Eigenheims grundsätzlich an die Arbeitnehmer aller Betriebe gewährt, so steht ein etwaiges Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der Darlehn dem Gesamtbetriebsrat, nicht den Einzelbetriebsräten zu.
2. BetrVG § 50 Abs 2 deckt jedenfalls auch den Fall, daß die Einzelbetriebsräte den Gesamtbetriebsrat beauftragen, für sie kraft Prozeßstandschaft ein Beschlußverfahren zur Feststellung ihrer Rechte zu führen (Beibehaltung der Rechtsprechung BAG 1966-03-01 1 ABR 14/65 = BAGE 18, 182 (186) zum BetrVG 1952).
3. Originäre Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats und entsprechende Mitbestimmungsrechte der Einzelbetriebsräte schließen sich gegenseitig aus.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 18.02.1974; Aktenzeichen 5 TaBV 9/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 436800 |
BB 1976, 791-792 |
DB 1976, 1290-1291 (LT1-3) |
SAE 1977, 41-42 (LT1-3) |
WM IV 1977, 517-518 (LT1-3) |
AP § 50 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 2 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XII Entsch 5 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 530.12 Nr 5 (LT1-3) |
EzA § 50 BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-3) |
JuS 1976, 607-608 (LT1-2) |
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