Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung.
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds K.… nach § 103 Abs. 2 BetrVG konnte nicht ersetzt werden, weil unter Berücksichtigung aller Umstände die beabsichtigte außerordentliche Kündigung K.… aus wichtigem Grund nicht gerechtfertigt ist.
1. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 15 Abs. 1 KSchG hat die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB voraus, dh. es müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (hier fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BAG 22. August 1974 – 2 ABR 17/74 – BAGE 26, 219; 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98 – BAGE 91, 30).
2. Der in § 626 Abs. 1 BGB verwandte Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter diese Rechtsnorm Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob seine Würdigung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. Senat 21. Juni 1995 – 2 ABR 28/94 – BAGE 80, 185; 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98 – BAGE 91, 30; 17. Januar 1991 – 2 AZR 375/90 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 25; 27. Mai 1993 – 2 AZR 631/92 –).
3. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hält der angefochtene Beschluss den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Selbst wenn K.… eine Pfandkehr zu Lasten der Arbeitgeberin begangen haben sollte – was nach den bisherigen Feststellungen nicht angenommen werden kann – wäre eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht gerechtfertigt.
a) Ob ein wichtiger Grund an sich gegeben ist, kann auf Grund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilt werden.
aa) Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung (Senat 17. Mai 1984 – 2 AZR 3/83 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14 = EzA BGB § 626 nF Nr. 90; 20. September 1984 – 2 AZR 633/82 – AP BGB § 626 Nr. 80 = EzA BGB § 626 nF Nr. 91; 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98 – BAGE 91, 30; zuletzt BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03 – AP BGB § 626 Nr. 179 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 5; zusammenfassend KR-Fischermeier 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 445). Ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit strafrechtlich relevante Handlungen begeht, die sich gegen das Vermögen seines Arbeitgebers richten, verletzt damit schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen (Loyalitäts-) Pflichten und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise.
bb) Mit dem Landesarbeitsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der eine strafrechtlich bewehrte Pfandkehr nach § 289 StGB gegen seinen Arbeitgeber begeht, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt.
Ob die Voraussetzungen einer Pfandkehr überhaupt vorliegen, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Sachen (Kühlschrank und Küchenschränke) überhaupt im Eigentum M.… K.… und nicht im Eigentum K.… standen. Sollte letzteres der Fall sein, so sind die Voraussetzungen des § 289 StGB schon deshalb nicht erfüllt, weil an den im Eigentum des K.… stehenden Sachen die Arbeitgeberin kein Vermieterpfandrecht erwerben konnte (Palandt/Weidenkaff BGB 64. Aufl. § 562 Rn. 7 ff.) und deshalb eine Pfandverstrickung nicht vorgelegen hat.
b) Aber selbst für den Fall, dass K.… mit der Verbringung der Möbel aus der Wohnung seiner Tochter M.… in die Wohnung seines Sohnes B.… eine Pfandkehr begangen haben sollte, würde dieser Umstand allein eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorliegend nicht rechtfertigen.
Liegt nämlich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich vor, so kann eine hierauf gestützte beabsichtigte außerordentliche Kündigung gleichwohl das Arbeitsverhältnis nur wirksam beenden, wenn bei der umfassenden Interessenabwägung das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt (BAG 17. März 1988 – 2 AZR 576/87 – BAGE 58, 37). Dies ist hier nicht der Fall.
aa) Wenn das Landesarbeitsgericht bei unterstellter Pflichtverletzung K.… zu dem Ergebnis gekommen ist, auf Grund der umfassenden Interessenabwägung sei gleichwohl die Kündigung aus wichtigem Grund nicht gerechtfertigt, so hält sich diese Beurteilung im Bewertungsspielraum der Tatsacheninstanz.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe bei der Interessenabwägung die Unterhaltspflichten und den Familienstand K.… als nicht abwägungsrelevante Umstände nicht berücksichtigen dürfen.
Die Unterhaltspflichten und der Familienstand haben bei dem vorliegenden Kündigungsvorwurf zwar nur marginale Bedeutung (vgl. insbesondere Senat 27. Februar 1997 – 2 AZR 302/96 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51; 20. Januar 2000 – 2 AZR 378/99 – BAGE 93, 255; 16. März 2000 – 2 AZR 75/99 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179; einschränkender für die Frage der Mitteilung im Rahmen der Betriebsratsanhörung: BAG 2. März 1989 – 2 AZR 280/88 – AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118). Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Aspekte jedoch bei der Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen und können berücksichtigt werden. Je nach dem Gewicht des Kündigungsgrundes können die Unterhaltspflichten – und der Familienstand – bei der Interessenabwägung in den Hintergrund treten und im Extremfall sogar völlig vernachlässigt werden (BAG 20. Januar 2000 – 2 AZR 378/99 – und 27. Februar 1997 – 2 AZR 302/96 – aaO). Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen erscheinen diese Aspekte jedoch nicht per se ausgeschlossen, beeinflussen sie doch das Gewicht des Arbeitnehmerinteresses an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer verfolgt mit der Eingehung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig den auch für den Arbeitgeber erkennbaren Zweck, seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können. Dies gilt hier um so mehr, als der Kündigungsvorwurf auch einen spezifischen Zusammenhang mit der familiären Situation K.… hat.
bb) Die umfassende Interessenabwägung ist im Ergebnis auch noch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landesarbeitsgericht einen Verbotsirrtum K.… in diesem Zusammenhang erwähnt und damit einen Aspekt berücksichtigt hat, der – weil nicht näher festgestellt – nicht berücksichtigungsfähig war. Selbst bei Negierung dieses Umstandes ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung noch nicht fehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich alle weiteren Umstände bei der notwendigen umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Eine entsprechende Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bedurfte deshalb auch keiner Zurückweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht; alle wesentlichen Umstände für eine umfassende Interessenabwägung sind festgestellt, eine Aufklärung von weiteren Aspekten ist nicht zu erwarten.
(1) Bei der umfassenden Interessenabwägung kommt insbesondere der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen offenbar beanstandungsfreier Bestand ein besonderes Gewicht zu. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn eine Kündigung auf ein Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers gestützt wird (Senat 13. Dezember 1984 – 2 AZR 454/83 – AP BGB § 626 Nr. 81 = EzA BGB § 626 nF Nr. 94; 2. März 1989 – 2 AZR 280/88 – AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118).
Weiterhin ist bei einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, welche Nachteile und Auswirkungen die – hier zu unterstellende – Vertragspflichtverletzung im Bereich des Arbeitgebers gehabt hat (vgl. beispw. Senat 27. Mai 1993 – 2 AZR 631/92 –; 17. März 1988 – 2 AZR 576/87 – BAGE 58, 37). Das Landesarbeitsgericht verweist insoweit zutreffend auf den Umstand, dass alle Gegenstände aus den zu räumenden Wohnungen der Müllentsorgung zugeführt werden bzw. worden sind. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben unwidersprochen vorgetragen, die in den Wohnungen aufgefundenen Gegenstände würden üblicherweise als Müll entsorgt. Andere Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Dementsprechend lassen sich aus dem – unterstellten – vertragswidrigen Verhalten keine nachteiligen – wirtschaftlichen – Auswirkungen im Rechtskreis der Arbeitgeberin feststellen.
(2) Soweit die Arbeitgeberin rügt, bei der Interessenabwägung habe das Landesarbeitsgericht nicht die “Art der Begehung” der Vertragspflichtverletzung und die Wirkung auf die anderen Mitarbeiter berücksichtigt, so rechtfertigen diese Aspekte kein anderes Abwägungsergebnis.
Im Hinblick auf das behauptete Vermögensdelikt ist keine besondere “Verwerflichkeit” in der Pflichtverletzung K.… zu erkennen. Hinzu kommt, was vom Landesarbeitsgericht zu Recht gewürdigt wurde, dass die – unterstellte – Vertragspflichtverletzung allein auf Grund einer besonderen familiären Konstellation eintreten konnte. Eine Wiederholungsgefahr erscheint deshalb auf Grund der besonderen Einzelfallumstände höchst unwahrscheinlich. Eine Generalprävention gegenüber anderen Mitarbeitern ist demgegenüber für das Kündigungsrecht im Allgemeinen und für die Interessenabwägung im Besonderen ein nur begrenzt tragfähiger Gesichtspunkt. Vorliegend erweist er sich auch deshalb als untauglich, weil die – unterstellte – Pflichtverletzung K.… eben in einem ganz besonderen, durch familiäre Bindungen gekennzeichneten Zusammenhang steht. Deshalb ist von einer solchen Vertragspflichtverletzung keine spezifische Ausstrahlungswirkung auf andere Mitarbeiter zu erwarten.