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BAG Beschluss vom 17.08.1982 - 1 ABR 40/80

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Leitsatz (redaktionell)

1. Verlegung eines Betriebes oder eines Betriebsteils ist jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage des Betriebes oder Betriebsteils.

2. § 111 S 2 BetrVG fingiert für die hier genannten Betriebsänderungen, daß diese wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei einer Betriebsänderung entfallen daher nicht deshalb, weil im Einzelfalle solche wesentlichen Nachteile nicht zu befürchten sind. Ob ausgleichs- oder milderungswürdige Nachteile entstehen oder entstanden sind, ist bei der Aufstellung des Sozialplans zu prüfen und notfalls von der Einigungsstelle nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Normenkette

BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 113

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 21.05.1980; Aktenzeichen 5 TaBV 1/80)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.01.1980; Aktenzeichen 34 BV 6/79)

Fundstellen

  • Haufe-Index 436890
  • BAGE , 36
  • BAGE 40, 36-42 (LT1-2)
  • BB 1983, 501-502 (LT1-2)
  • DB 1983, 344-345 (LT1-2)
  • NJW 1983, 1870
  • NJW 1983, 1870-1871 (LT1-2)
  • AiB 1983, 191-192 (T)
  • BetrR 1983, 592-594 (LT1-2)
  • JR 1983, 484
  • ZIP 1983, 210
  • ARST 1983, 119-120 (LT1-2)
  • BlStSozArbR 1983, 181-181 (T)
  • SAE 1984, 234-236 (LT1-2)
  • ZIP 1983, 210-212 (LT1-2)
  • AP § 111 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 11
  • AR-Blattei , Betriebsverfassung XIVE Entsch 22 (LT1-2)
  • AR-Blattei , ES 530.14.5 Nr 22 (LT1-2)
  • EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 14 (LT1-2)
  • PERSONAL 1985, 347-348 (T)

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