Leitsatz (redaktionell)

Haben Vertragsparteien für künftige Vertragsabreden die Beachtung der Schriftform vereinbart, so können sie von dieser Abrede im Wege gegenseitiger, und zwar auch formloser, Vereinbarung wieder abgehen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.11.1962; Aktenzeichen 4 Sa 286/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439820

SAE 1963, 221

AP § 127 BGB, Nr 1

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis IV Entsch 8

AR-Blattei, ES 220.4 Nr 8

JuS 1964, 205

WA 1963, 160

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