Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Streitverkündeten stand der Klägerin nicht ein höherer Anspruch auf Übergangsversorgung entsprechend einer Gesamtversorgung in Höhe des Mindestruhegehalts, das eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes erst nach Zurücklegung weiterer vier Monate in Vollzeit gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1b cc VBL-Satzung zu, sondern schon zum tatsächlichen Ausscheidenszeitpunkt gemäß § 41 Abs. 4 der VBL-Satzung idF vom 1. Januar 1992.
Im Streitfall ist die Übergangsversorgung nämlich nach § 41 Abs. 4 der VBL-Satzung idF vom 1. Januar 1992 zu ermitteln.
Diese Norm lautet:
“(4) Für den Versorgungsrentenberechtigten,
a) bei dem der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres eingetreten ist oder bei dem der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis e und h oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis e eingetreten ist und
b) der
aa) während der letzten 180 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger gestanden und in diesem Zeitraum mindestens 156 Umlagemonate zurückgelegt hat oder
bb) während der letzten 300 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist und in diesem Zeitraum mindestens 264 Umlagemonate zurückgelegt hat,
ist Gesamtversorgung mindestens das Mindestruhegehalt, das einem kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) zustehen würde.
…”
Nach dieser Norm wird für den Anspruch auf die Mindestversorgung seit 1. Januar 1992 nicht mehr unterschieden, ob die Umlagemonate in Vollzeit oder Teilzeit zurückgelegt worden sind. Über die Auslegung des § 41 VBL-Satzung besteht zwischen den Parteien kein Streit.
§ 98 VBL-Satzung findet entgegen der Auffassung der Klägerin keine Anwendung.
Diese Norm lautet auszugsweise wie folgt:
“(3) Für den Versorgungsrentenberechtigten … gelten für die Anwendung der §§ 55 a und 56
a) …
b) § 41 mit der Maßgabe, daß
…
cc) Absatz 4 Satz 1 in der folgenden Fassung anzuwenden ist:
“(4) Für den Versorgungsrentenberechtigten,
a) bei dem der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres eingetreten oder bei dem der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis e oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis e eingetreten ist und
b) der
aa) während der letzten 180 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei dem selben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger gestanden und in diesem Zeitraum mindestens 168 Umlagemonate zurückgelegt hat oder
bb) während der letzten 360 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist und in diesem Zeitraum mindestens 336 Umlagemonate zurückgelegt hat
und
c) mit dem in den in Buchstabe b genannten 180 bzw. 336 Monaten keine kürzere als die jeweilige durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten vereinbart gewesen ist,
ist Gesamtversorgung mindestens das Mindestruhegehalt, das einem kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) zustehen würde,”
…”
Da die Klägerin bis zum 30. Juni 1997 nur 176 Monate in Vollzeit zurückgelegt hat, fehlen ihr bei Zugrundelegung dieser Norm vier Monate für den Anspruch auf Mindestversorgungsrente. Die Regelung des § 41 Abs. 4 VBL-Satzung mit der niedrigeren Hürde der Umlagemonate als Anspruchsvoraussetzung ist dagegen für die Klägerin günstiger, da sie zum Ausscheidenszeitpunkt 30. Juni 1997 weit mehr als 156 Umlagemonate zurückgelegt hat.
Die (ungünstigere) Übergangsregelung des § 98 Abs. 3 VBL-Satzung ist auf die Klägerin nicht direkt anzuwenden. Auch hierüber streiten die Parteien nicht mehr. § 98 VBL-Satzung enthält Übergangsregelungen, wobei die Absätze 3 bis 6 durch die 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 zum 1. Januar 1992 eingefügt worden sind. Ziel der Vorschriften war es, für bestimmte Personengruppen das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht ganz zu erhalten sowie stufenweise Übergänge zu schaffen (Abs. 6) (so Berger/Kiefer/Langenbrinck Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 Teil B § 98 VBL-Satzung Erl. 11; Gilbert/Hesse Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand 1. Dezember 2001 Teil B § 98 VBL-Satzung Anm. 11, 12). Absatz 3 gilt danach nur für die Versorgungsrentner und Hinterbliebene, deren Versorgungsrente spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen hat. Dies folgt ausdrücklich aus der Formulierung des Einleitungssatzes und dem weiteren Hinweis in Absatz 3 Einleitungssatz auf die §§ 55a und 56 der VBL-Satzung. Eine “Neu”berechnung iSd. § 55a findet nur bei Rentenempfängern statt (Zum Inhalt der Übergangsregelung nach § 98 Abs. 3 vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 12, 12b und Gilbert/Hesse aaO Anm. 12). Da die Klägerin am 31. Dezember 1991 noch nicht Rentnerin (bzw. Übergangsversorgungsberechtigte) war, gilt § 98 Abs. 3 der VBL-Satzung somit nicht.
§ 98 Abs. 3 VBL-Satzung mit der Folge der Nichtberücksichtigung von Umlagemonaten in Teilzeit gilt weiter nicht auf Grund einer Verweisung in § 98 Abs. 4 VBL-Satzung.
§ 98 Abs. 4 VBL-Satzung lautet:
“Hat die Pflichtversicherung spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen fortbestanden, gilt
- für Pflichtversicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 und
- für Pflichtversicherte, die vor dem 1. Januar 2002 unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden,
Absatz 3 – auch für die Erstberechnung – entsprechend; …”
§ 98 Abs. 4 Satz 1 a trifft für die Klägerin nicht zu, da sie am 20. April 1940 geboren ist. § 98 Abs. 4 Satz 1b trifft ebenfalls nicht zu. Die Klägerin ist zwar vor dem 1. Januar 2002 ausgeschieden, ihr Ausscheiden stellt aber keinen Fall des § 37 Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung dar.
§ 37 Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung lautet:
“Als bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert gilt ein beitragsfrei Versicherter, der aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund eines für die Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Buchst. a bis d geltenden Tarifvertrages oder einer entsprechenden Vorschrift eines für sonstige Beteiligte geltenden Tarifvertrages, aus seiner Beschäftigung ausscheiden mußte, wenn er aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.”
Da die Klägerin nicht auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift ausgeschieden ist, kommt nur ein Ausscheiden auf Grund eines Tarifvertrages in Betracht. Die Klägerin ist jedoch nicht “aufgrund” des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 ausgeschieden. Das ergibt die Auslegung.
Satzungen dürfen nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden (vgl. BGH 11. November 1985 – II ZB 5/85 – BGHZ 96, 245, 250; 21. Januar 1991 – II ZR 144/90 – BGHZ 113, 237, 240). Die Satzung gilt nicht nur für die Gründer, sondern auch für künftige Mitglieder und für die Rechtsbeziehungen der juristischen Person zu Dritten. Die Vorstellungen der Gründer und die Entstehungsgeschichte sind deshalb im allgemeinen nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie haben im Satzungswortlaut einen deutlichen Niederschlag gefunden (vgl. BAG 27. November 1964 – 1 ABR 13/63 – BAGE 16, 329, 337 = AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 1, zu II 2 der Gründe). Außerhalb der Satzung liegende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Betroffenen allgemein erwartet werden kann, wie dies etwa bei einer ständigen, allgemein anerkannten Übung bei der Anwendung der Satzung der Fall ist (vgl. BGH 2. Dezember 1974 – II ZR 78/72 – BGHZ 63, 282, 290; BAG 3. November 1998 – 3 AZR 474/97 – nv.; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 25 Rn. 4).
“Aufgrund” bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch: begründet, veranlaßt durch, wegen (Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. Stichwort: aufgrund; Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 2. Aufl. Stichwort: Grund/auf Grund). “Grund” in diesem Zusammenhang bedeutet ein Umstand oder ein Tatbestand, durch den sich jemand bewogen fühlt, etwas Bestimmtes zu tun, oder der ein aus ihm folgendes Ereignis oder einem aus ihm folgenden Tatbestand erklärt; oder Motiv, Beweggrund (Duden aaO Stichwort: Grund/auf Grund).
In diesem Sinne war das Ausscheiden der Klägerin nicht durch den Tarifvertrag veranlaßt. Ein Ausscheiden ist nur dann durch einen Tarifvertrag veranlaßt oder begründet, wenn der Tarifvertrag selbst Beendigungstatbestände enthält, wie es beispielsweise bei tariflichen Altersgrenzen der Fall ist (zB in Nr. 12 zu SR 2e I und Nr. 9 SR 2h zum BAT: 53. Lebensjahr für Angestellte der Flugverkehrskontrolle; Nr. 7 SR 2n zum BAT: Angestellte im Justizvollzugsdienst – Verweis auf die entsprechenden Altersgrenzen für Beamte; Nr. 5 SR 2x zum BAT: Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst – Verweis auf die entsprechenden Altersgrenzen für Beamte).
Der Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 enthält selbst keine Beendigungstatbestände, sondern regelt nur die sozialen Folgen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern, deren Arbeitsplätze aus Anlaß der Verringerung der Bundeswehr durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen wegfallen. Der Tarifvertrag bildet damit noch nicht einmal den Anlaß für das Ausscheiden. Dies wird durch den Wortlaut der §§ 7, 8 TV gestützt. In beiden Normen wird nämlich ausdrücklich als Beendigungstatbestand der Auflösungsvertrag oder die betriebsbedingte Kündigung genannt.
Daß ein Ausscheiden nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 satzungsgemäß nicht als ein Ausscheiden “aufgrund Tarifvertrages” anzusehen ist, wird schließlich durch den von der Klägerin angeführten Beschluß des Verwaltungsrats der VBL vom 21. Januar 1992 gestützt. Der Verwaltungsrat faßte kurz nach Inkrafttreten der neuen Regelungen ab 1. Januar 1992 auf Anregung der Tarifparteien zur Pflichtversicherung folgenden Beschluß:
“Als bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert gilt ein beitragsfrei Versicherter, der nach § 17 (gemeint ist § 7, § 17 gibt es nicht) des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 mit Anspruch auf Übergangsversorgung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. § 37 Abs. 4 Satz 3 der Satzung gilt entsprechend.”
Dieser Beschluß läßt nur den Schluß zu, daß die beteiligten Kreise gerade nicht davon ausgegangen sind, daß das Ausscheiden im Zusammenhang mit dem TV über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 ein direkter Anwendungsfall des § 37 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ist, da sie hierzu eine Fiktion (“gilt”) für nötig gehalten und hinsichtlich § 37 Abs. 4 Satz 3 nur auf eine entsprechende Anwendung verwiesen haben. Auch die Kommentarliteratur verweist darauf, daß nach diesem Beschluß offen ist, ob denn für die Frage der Pflichtversicherung ein Ausscheiden nach dem TV als ein Ausscheiden nach Satz 1 oder 2 gelten soll (worauf auch Gilbert/Hesse aaO § 37 VBL-Satzung Anm. 9a S 123 ausdrücklich und zutreffend hinweisen), was im Streitfall, dh. für die Frage der Anwendbarkeit des § 98 Abs. 4 VBL-Satzung gerade entscheidend ist. Anlaß für diesen Beschluß war die Erstreckung der Pflichtversicherung auf die zwischen 55 und 58 Jahre alten Arbeitnehmer. Auch diese Arbeitnehmer sollten nach dem Willen der Tarifpartner im späteren Versicherungsfall als pflichtversichert gelten, um eine Versorgungsrente nach § 36 VBL-Satzung (und nicht nur eine Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung) zu erhalten, auch wenn sie zuvor – mit einer Übergangsversorgung – ausgeschieden waren (vgl. Gilbert/Hesse aaO § 37 VBL-Satzung Anm. 9a S 122b). Erst der Beschluß ermöglicht deshalb bezüglich der Versorgungsrente nach der VBL-Satzung eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung. Die Satzung selbst versperrt den Weg zu dem (für die Übergangsversorgungsberechtigten günstigeren) § 41 VBL-Satzung jedenfalls nicht. Sie enthält also keine weitergehenden Einschränkungen für die Übergangsversorgung.
§ 98 Abs. 3 VBL-Satzung mit der für die Klägerin ungünstigen Differenzierung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gilt auch nicht auf Grund des Beschlusses der VBL vom 21. Januar 1992. Hiergegen spricht zunächst schon der Wortlaut und das Ziel des Beschlusses. Wie dargelegt, sollte hiermit nur die Pflichtversicherung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls fingiert werden, da die Arbeitnehmer ohne diese Regelung nur Versicherungsrente im späteren Versicherungsfall (Erreichen der Altersgrenze) erhalten würden. Ziel des Beschlusses war also die Zubilligung der Versorgungsrente im (eingetretenen) Versorgungsversicherungsfall. Nicht sollte dagegen mit dem Beschluß die Höhe einer Übergangsversorgung geregelt werden, für die lediglich auf Grund der Verweisung auf Nr. 9a SR 2e I BAT im Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991, wonach die Übergangsversorgung wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL mit weiteren Maßgaben zu berechnen und zu zahlen ist, die Regeln der VBL-Satzung entsprechend gelten (Nr. 9a Abs. 2 Satz 1 SR 2e I BAT). Auch wird die Besitzstandsregelung nach § 98 VBL-Satzung, der auf § 37 VBL-Satzung verweist, in dem Beschluß vom 21. Januar 1992 gerade nicht angesprochen, was sich schon daraus ergibt, daß der Verwaltungsrat nicht festgelegt hat, ob § 37 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 VBL-Satzung gelten soll. Demgemäß ist mit diesem Beschluß nicht festgelegt, ob Umlagemonate nur berücksichtigungsfähig sind, wenn sie in Vollzeit zurückgelegt worden sind. Schließlich könnte ein Beschluß des Verwaltungsrats, selbst wenn er den streitgegenständlichen Problemkreis betreffen würde, die tariflichen und satzungsmäßigen Rechte der Klägerin nicht beschränken, denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TV, Nr. 9a SR 2e I BAT hat sie Anspruch auf eine Übergangsversorgung, die wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL mit weiteren Maßgaben zu berechnen und zu zahlen ist. Wenn sich also Einschränkungen nicht aus der Satzung selbst ergeben, muß die Klägerin diese nicht hinnehmen.