Die Revision ist zulässig, soweit sie vom Senat zugelassen worden ist. Sie ist insoweit unbegründet.
I. Der Senat hat die Revision hinsichtlich der auf die Anrechnung der Tariflohnerhöhung 1999 entfallenden Klageforderungen zugelassen. Dies sind die Beträge, welche die Beklagte ab 1. März 1999 über die bereits 1998 vorgenommene Anrechnung hinaus von der monatlichen “freiwilligen, jederzeit widerrufbaren, außertariflichen Zulage” des Klägers abgezogen hat. In den Monaten März 1999 bis Januar 2001 war dies jeweils die Differenz zwischen den bis dahin monatlich bezahlten 327,34 DM und den nunmehr noch gezahlten 154,44 DM, somit ein Betrag von je 172,90 DM. Auf der Anrechnung der Pauschalzahlung von 350,00 DM beruhen die Klageforderungen für Januar und Februar 1999 in Höhe von je 175,00 DM.
II. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Revision unbegründet. Dem Kläger stehen die auf der Anrechnung der Tariferhöhung 1999 beruhenden Klageforderungen nicht zu. Die Beklagte hat die 1999 erfolgte Anhebung des Tarifgrundlohns und die sich daraus ergebenden Erhöhungen der tariflichen Leistungszulage sowie der Vorarbeiterzulage wirksam auf die freiwillige übertarifliche Zulage des Klägers angerechnet.
1. Die Anrechnung war individualrechtlich möglich.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber eine Tariferhöhung grundsätzlich auf übertarifliche Zulagen anrechnen, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht vertraglich als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt war (BAG 25. Juni 2002 – 3 AZR 167/01 – AP TVG § 4 Übertarifl. Lohn- u. Tariflohnerhöhung Nr. 36 = EzA § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 38, zu II 1 der Gründe; 31. Oktober 1995 – 1 AZR 276/95 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 54, zu II 1 der Gründe; 22. September 1992 – 1 AZR 405/99 – BAGE 71, 180, 185 = AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 55, zu I 1 der Gründe; 8. Dezember 1982 – 4 AZR 481/80 – AP TVG § 4 Nr. 15 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 6). Durch die Anrechnung reduziert sich die übertarifliche Zulage. Eine Vereinbarung darüber, daß die Zulage auch nach einer Tariferhöhung als selbständiger Lohnbestandteil weiter gezahlt werden soll, kann nicht nur ausdrücklich geschlossen werden, sondern sich auch aus den besonderen Umständen bei den Vertragsverhandlungen, aus dem Zweck der Zulage – zum Beispiel Ausgleich besonderer Leistungen oder Erschwernisse – oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt noch keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet worden ist (BAG 22. September 1992 – 1 AZR 405/90 – aaO; 31. Oktober 1995 – 1 AZR 276/95 – aaO).
b) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, daß die mit der Tarifvereinbarung vom 22. Februar 1999 verbundene Erhöhung des Tarifgrundlohns sowie die sich daraus ergebenden Steigerungen der tariflichen Leistungszulage und der sog. Vorarbeiterzulage auf die “freiwillige jederzeit widerrufbare außertarifliche Zulage” des Klägers von monatlich 327,34 DM anrechenbar waren.
aa) Die Beklagte hatte den Kläger bereits im Einstellungsschreiben vom 1. September 1982 darauf hingewiesen, daß der übertarifliche Bestandteil seiner Entlohnung auf den Tariflohn angerechnet werden könne, wenn sich dieser infolge von Tariferhöhungen oder Umstufungen erhöht. Dementsprechend wurde die Zulage jahrelang in den Lohnmitteilungen als freiwillig ausgewiesen. Im übrigen wäre von der Anrechenbarkeit der Zulage auch dann auszugehen, wenn diese nicht ausdrücklich als freiwillig und jederzeit widerrufbar bezeichnet worden wäre. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien dargetan, aus der sich ergäbe, daß ihm die Zulage neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen sollte. Er hat insbesondere auch nicht konkret behauptet, die Zulage sei zum Ausgleich besonderer Leistungen oder Erschwernisse bezahlt worden.
Bedenken an der Anrechenbarkeit der Tariferhöhung auf die Zulage könnten allenfalls bei einem Teilbetrag von 0,39 DM pro Stunde (= 59,38 DM pro Monat) bestehen. Bei diesem Betrag kann fraglich erscheinen, ob es sich um einen Teil der “freiwilligen Zulage” handelt, denn anläßlich der im Herbst 1997 vorgenommenen Erhöhung der freiwilligen Zulage um 0,39 DM von 2,62 DM auf 3,01 DM pro Stunde wurde zugleich die auf Grund einer Betriebsvereinbarung gezahlte Vorarbeiterzulage um exakt denselben Betrag von 4,31 DM auf 3,92 DM pro Stunde gekürzt. Es ist nicht auszuschließen, daß insoweit ein auf die Honorierung einer besonderen Funktion bezogener Zweck der Zulage vorliegt, der einer Anrechnung entgegenstehen könnte. Hierauf kommt es jedoch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb nicht an, weil bereits die Zulage in Höhe von 2,62 DM pro Stunde für die Anrechnung der 1998 und 1999 erfolgten Tariferhöhungen ausreichte.
bb) Die Verfahrensrüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe gegen §§ 288, 290 ZPO verstoßen, indem es einen von der Beklagten im zweiten Rechtszug zugestandenen Sachverhalt nicht berücksichtigt habe, ist unbegründet. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung, bei den als freiwillige Zulage bezeichneten Aufschlägen habe es sich “eigentlich” nicht um freiwillige anrechenbare übertarifliche Zulagen, sondern um unwiderrufliche Ansprüche gehandelt, kein Geständnis einer Tatsache, sondern eine rechtliche Beurteilung, an welche weder die Beklagte noch das Gericht gebunden waren. Im übrigen entfaltet ein lediglich schriftsätzlich abgegebenes Geständnis nicht die Wirkungen des § 288 Abs. 1 ZPO. Vorliegend hat die Beklagte ihren schriftsätzlichen Vortrag zur fehlenden Freiwilligkeit der Zulage in der ersten darauf folgenden Verhandlung nicht etwa mündlich in Bezug genommen, sondern erklärt, der Vortrag sei unrichtig und irrtümlich erfolgt.
cc) Die Anrechnung ist auch ihrem Umfang nach individualrechtlich wirksam. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an das Arbeitsgericht den vertraglichen Anrechnungsvorbehalt dahin ausgelegt, daß dieser nicht nur die Erhöhung des Tarifgrundlohns, sondern die sich aus einer Tariferhöhung insgesamt ergebende Lohnerhöhung erfassen sollte. Diese Auslegung ist selbst bei einem umfassenden revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sollte der Beklagten durch den Anrechnungsvorbehalt die Möglichkeit eingeräumt sein, im Umfang der übertariflichen Zulage die sich auf Grund von Tariferhöhungen ergebenden Lohnsteigerungen auszugleichen. Damit ist von der Anrechnungsmöglichkeit nicht nur die Steigerung des Tarifgrundlohns, sondern auch die darauf beruhende Erhöhung der tariflichen Leistungszulage erfaßt. Gleiches gilt für die sich aus der Tariferhöhung ergebende Erhöhung der Vorarbeiterzulage. Zwar ist diese in einer Betriebsvereinbarung geregelte Zulage keine tarifliche Vergütung. Ihre Höhe richtet sich aber nach dem Tariflohn. Damit ist die Erhöhung der Vorarbeiterzulage ebenfalls Ergebnis der Tariferhöhung.
dd) Die Beklagte war individualrechtlich nicht gehindert, auch die pauschale Tariflohnerhöhung von 350,00 DM nachträglich auf die übertariflichen Zulagen für Januar und Februar 1999 anzurechnen und dementsprechend im März 1999 von der Auszahlung dieser 350,00 DM abzusehen. Diese Pauschalzahlung war ebenfalls eine anrechenbare Tariferhöhung.
Eine anrechnungsfähige Tariferhöhung kann auch vorliegen, wenn die Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum keine prozentuale Erhöhung ihres Entgelts, sondern eine Pauschalzahlung erhalten (vgl. BAG 14. August 2001 – 1 AZR 744/00 – AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 88 Nr. 1, zu II 2a der Gründe; 21. September 1999 – 1 ABR 59/98 – NZA 2000, 898, zu B II 2b der Gründe). Wird in einem Tarifvertrag neben einer prozentualen Lohnerhöhung die Zahlung eines Pauschalbetrags für einen bestimmten vor Abschluß des Tarifvertrags liegenden Zeitraum vereinbart, steht dies der Annahme einer einheitlichen Tariferhöhung nicht entgegen (vgl. BAG 21. September 1999 – 1 ABR 59/98 – aaO). Vorliegend stellten die ausdrücklich als Entgelterhöhung für Januar und Februar 1999 bezeichnete Pauschalzahlung von 350,00 DM sowie die lineare Lohnerhöhung von 3,2 % ab 1. März 1999 eine derartige einheitliche Tariferhöhung dar.
Der individualrechtlichen Zulässigkeit der Anrechnung der Pauschalzahlung steht auch nicht der Umstand entgegen, daß bei deren Fälligkeit im März 1999 die übertariflichen Zulagen für Januar und Februar 1999 bereits bezahlt waren. Zwar mag dann, wenn nicht nur ein einheitliches übertarifliches Gehalt vereinbart, sondern ein übertariflicher Lohnbestandteil als Zulage bezeichnet und gesondert neben dem Tarifentgelt ausgewiesen ist, nicht ohne weiteres von einer automatischen Verrechnung auszugehen sein (vgl. BAG 25. Juni 2002 – 3 AZR 167/01 – NZA 2002, 1216, zu II 1 der Gründe; vgl. aber auch BAG 10. März 1982 – 4 AZR 540/79 – BAGE 38, 118 = AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 47). Der Arbeitgeber kann aber, sofern arbeitsvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, regelmäßig eine nachträglich für bestimmte Monate vereinbarte Tariferhöhung auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zulagen durch eine ausdrückliche oder auch konkludente Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariferhöhung durch die bereits geleisteten Zahlungen der Zulage bewirken. Die gemäß § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Leistung vorzunehmende Tilgungsbestimmung kann durch eine – auch stillschweigend mögliche Vereinbarung – der Parteien offen gehalten werden und dem Schuldner vorbehalten bleiben (vgl. BGH 2. Dezember 1968 – II ZR 144/67 – BGHZ 51, 157, 159, 161, zu II 1 der Gründe; 23. Januar 1991 – VIII ZR 122/90 – BGHZ 113, 251, zu B I 1b der Gründe; Palandt BGB 62. Aufl. § 366 Rn. 4). Hiervon ist bei dem mit einer freiwilligen übertariflichen Zulage verbundenen Anrechnungsvorbehalt jedenfalls insoweit auszugehen, als eine Tariferhöhung sich auf einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Insoweit liegt regelmäßig auch die für eine Anrechnung erforderliche Zweckübereinstimmung von Tariferhöhung und freiwilliger Zulage vor (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 14. August 2001 – 1 AZR 744/00 – AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 74, zu II 2b der Gründe mwN)
2. Die Anrechnung ist auch nicht aus kollektivrechtlichen Gründen unwirksam. Die Beklagte hat kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. Die Anrechnung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt. Gleiches gilt, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird (vgl. etwa BAG 21. September 1999 – 1 ABR 59/98 – NZA 2000, 898, zu B II 1 der Gründe mwN; 19. September 1995 – 1 AZR 208/95 – BAGE 81, 38, 41 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 61, zu I der Gründe; grundlegend BAG GS 3. Dezember 1991 – GS 2/90 – BAGE 69, 134, 145 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51, zu C der Gründe). Rechnet der Arbeitgeber dagegen eine Tariferhöhung nur teilweise auf die freiwilligen übertariflichen Zulagen an, hat er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, da in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung verbleibt. Dies gilt auch, wenn sich eine einheitliche Tariferhöhung aus einer prozentualen Erhöhung des künftigen Monatsentgelts und einem oder mehreren Pauschalbeträgen für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit zusammensetzt (vgl. BAG 21. September 1999 – 1 ABR 59/98 – NZA 2000, 898, zu B II 2b und c der Gründe). Verletzt der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, führt dies nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung insgesamt zur Unwirksamkeit der Anrechnung (vgl. etwa BAG GS 3. Dezember 1991 – GS 2/90 – aaO, zu D II der Gründe; BAG 19. September 1995 – 1 AZR 208/95 – aaO, zu II 1a der Gründe; 9. Juli 1996 – 1 AZR 690/95 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 56, zu III der Gründe).
b) Hiernach stand dem Betriebsrat bei der Anrechnung kein Mitbestimmungsrecht zu.
aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem von diesem ausdrücklich in Bezug genommenen schriftsätzlichen Parteivortrag hatte der Senat davon auszugehen, daß die Beklagte die Tariferhöhung 1999 einschließlich der einmaligen Pauschalzahlung von 350,00 DM im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen vollständig angerechnet hat. Der Kläger ist dem durch den Aushang vom 8. März 1999 belegten Vorbringen der Beklagten, sie habe sowohl die monatliche tarifliche Erhöhung als auch die Einmalzahlungen angerechnet, nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat vielmehr in der Revisionsbegründung selbst vorgetragen, die Beklagte habe die Tariferhöhung bei ihren Mitarbeitern vollständig auf die verbleibenden freiwilligen Zulagen angerechnet. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nicht geltend gemacht, die Beklagte habe keine vollständige Anrechnung vorgenommen, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die vorgenommenen Anrechnungen seien über das zulässige Maß hinausgegangen. Eine individualrechtlich etwa zu weitgehende Anrechnung begründet jedoch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
bb) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Anrechnung nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte die Gehälter der Angestellten auf volle DM-Beträge aufgerundet hat. Es handelte sich dabei um eine rein buchhalterische Maßnahme und nicht um die Offenhaltung eines Teilbetrags. Ein nennenswerter Gestaltungsspielraum bei der Anrechnung der Tariferhöhung wurde hierdurch nicht eröffnet. Auf die Frage, ob etwa die Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine entsprechende Aufrundung auch bei den gewerblichen Arbeitnehmern vornehmen muß, kommt es für die Wirksamkeit der Anrechnung nicht an.
cc) Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, führt auch der Umstand, daß zehn Arbeitnehmer in den Monaten Oktober bis Dezember 1999 einmalige Sonderprämien zwischen 300,00 DM und 2.000,00 DM erhielten, nicht zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der im März 1999 vorgenommenen Anrechnung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn diese Anrechnung und die Einmalzahlungen im letzten Quartal des Jahres 1999 mitbestimmungsrechtlich als einheitlicher Vorgang anzusehen wären (vgl. Senat 17. Januar 1995 – 1 ABR 19/94 – BAGE 79, 96, 100 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 71, zu B II 2 und 3 der Gründe). Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, daß zwischen den beiden Maßnahmen ein konzeptioneller Zusammenhang bestanden hätte. Insbesondere angesichts des zeitlichen Abstands kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe bei der Anrechnung im März 1999 bereits geplant, hierdurch eingesparte Mittel in den Monaten Oktober bis Dezember 1999 als neue übertarifliche Leistung an einzelne Arbeitnehmer auszuschütten.