Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 31.07.2018 - 3 AZR 386/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zulässigkeit einer Revision erfordert die inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.

 

Normenkette

ZPO § 551; ArbGG § 72 Abs 5

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 12.06.2017; Aktenzeichen 17 Sa 1485/16)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.06.2016; Aktenzeichen 23 Ca 1411/16)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2017 - 17 Sa 1485/16 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Zeit nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.

Rz. 2

Der im Oktober 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 12. Dezember 1970 bis zum 30. September 2000 als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das bei der Beklagten für das Cockpitpersonal jeweils geltende Tarifrecht Anwendung.

Rz. 3

Der Kläger ist seit März 2000 dauerhaft flugdienstuntauglich. Die Beklagte gewährte ihm vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Oktober 2014 nach den Bestimmungen des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 1. Oktober 1989 (im Folgenden TV ÜV 1989) eine Flugdienstuntauglichkeitsrente von zuletzt 8.959,86 Euro brutto monatlich. Seit November 2014 erhält der Kläger eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (im Folgenden TV Betriebsrente) iHv. 4.366,13 Euro brutto monatlich. Seit dem 1. Februar 2015 bezieht er zusätzlich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rz. 4

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer ergänzenden Auslegung des TV ÜV 1989 bzw. des nachfolgenden Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 15. Mai 2000 (im Folgenden TV ÜV 2000) Leistungen in Höhe der Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Monate November 2014 bis Januar 2015.

Rz. 5

Er hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,62 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Rz. 6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Rz. 7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

Die Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

Rz. 9

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 10 mwN).

Rz. 10

2. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

Rz. 11

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus dem TV Betriebsrente noch folge ein solcher aus § 5 Abs. 2, § 7a Abs. 5 TV ÜV 2000 oder aus § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 7 TV ÜV 1989 iVm. der Protokollnotiz II Nr. 1 Buchst. a. Für eine ergänzende Tarifauslegung lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Selbst wenn man jedoch annähme, durch die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nachträglich eine Regelungslücke eingetreten, könne diese nicht durch eine ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden. Die Ausgestaltung sei den Tarifvertragsparteien vorbehalten, weil mehrere Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen. Denkbar sei insoweit eine Anhebung der Altersgrenze im TV Betriebsrente auf das jeweilige regelmäßige Renteneintrittsalter iSd. § 35 und § 235 Abs. 2 SGB VI unter Fortgewährung der Leistungen nach dem jeweils geltenden TV ÜV in unveränderter Höhe. Möglich sei auch eine Beibehaltung der tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren iSv. § 6 Abs. 1 TV Betriebsrente ohne Fortzahlung der Leistungen nach dem TV ÜV ab diesem Zeitpunkt und eine Aufstockung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Höhe der bisherigen Übergangsversorgung bzw. Flugdienstuntauglichkeitsrente befristet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. In beiden Fällen komme zudem eine Begrenzung der Übergangsversorgung bzw. der betrieblichen Altersrente für die Zeit ab Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf die Summe aus Betriebsrente und gesetzlicher Altersrente in Betracht. Vorstellbar sei auch, dass die Tarifvertragsparteien trotz Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Umstand Rechnung trügen, dass eine Weiterarbeit als Verkehrsflugzeugführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht möglich sei und sie deshalb die Übergangsversorgung bzw. Flugdienstuntauglichkeitsrente auf diesen Zeitpunkt beschränkten oder mit einem anderen Faktor berechnen ließen.

Rz. 12

b) Die Revision setzt sich mit diesen beiden das Berufungsurteil jeweils selbstständig tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Rz. 13

aa) Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegründung die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es gebe keine Regelungslücke, überhaupt hinreichend gerügt hat. Die Revision wiederholt insoweit - zum ganz überwiegenden Teil wörtlich - nur die Argumentation aus der Berufungsbegründung. Damit setzt sie lediglich eigene Erwägungen an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts, ohne sich mit diesen inhaltlich zu befassen.

Rz. 14

bb) Die Revisionsbegründung hat sich jedenfalls mit den die Berufungsentscheidung selbstständig tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, weshalb eine Lückenschließung aus seiner Sicht nicht in Betracht kommt, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen aufgezeigt, welche Möglichkeiten denkbar seien, eine etwaige Tariflücke zu schließen. Mit diesen Regelungsalternativen beschäftigt sich die Revisionsbegründung an keiner Stelle. Sie beschränkt sich darauf zu behaupten, der „TV ÜV“ bzw. die „Tarifverträge zur Altersversorgung“ enthielten hinreichende Anhaltspunkte, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke zwischen Übergangsversorgung und Betriebsrente vorhergesehen hätten. Dies ist keine zulässige Revisionsrüge.

Rz. 15

cc) An der Unzulässigkeit der Revision ändert es nichts, dass der Kläger auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 18. Juli 2018 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 zur Begründung seiner Revision ergänzend vorgetragen hat. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 11. Oktober 2017 ist eine den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ausgeschlossen. Ein Nachschieben materiell-rechtlicher Sachrügen setzt voraus, dass die Revision zulässig ist (vgl. BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 555/15 - Rn. 13 mwN).

Rz. 16

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Vorsitzender Richter am BAG

Dr. Zwanziger ist an der Beifügung

seiner Unterschrift gehindert.

Spinner    

Spinner   

  Wemheuer 

Xaver Aschenbrenner

  Schüßler   

 

Fundstellen

Haufe-Index 12043422

ArbR 2018, 527

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    4
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Mindestlohn / 1 Aktuelle Situation
    1
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Ausländische Arbeitnehmer / 3.1 Versicherungspflicht bei ausländischen Arbeitnehmern
    0
  • Bachelorand / 1 Einordnung
    0
  • Beitragsverfahrensverordnung / §§ 7 - 13a Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1018 - 1029 Titel 1 Grunddienstbarkeiten
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Lösungsansätze und Denkanstöße: Die faulen Deutschen
Die faulen Deutschen
Bild: Haufe Shop

Guido Zander ist ausgewiesener Experte für Arbeitszeit und Personalplanung. Er zeigt in seinem neuen Buch, was sich hinter den Mythen und (Schein-)Debatten um die „faulen Deutschen“ verbirgt und was wirklich gegen den Fachkräftemangel hilft.


Zivilprozessordnung / § 551 Revisionsbegründung
Zivilprozessordnung / § 551 Revisionsbegründung

  (1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.  (2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2Die Frist für die Revisionsbegründung ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren