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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 6.2 § 40b EStG (geltende Fassung): Anwendung nur bei umlagefinanzierten Pensionskassen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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6.2.1 Pauschalierung mit 20 % für laufende Zuwendungen

Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG in der geltenden Fassung gilt ausschließlich für laufende Zuwendungen[1] an umlagefinanzierte Pensionskassen. Sie ist für den Bereich der kapitalgedeckten bAV ausgeschlossen. Die Vorschrift hat danach insbesondere Bedeutung für Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskassen[2] im öffentlichen Dienst.

 
Wichtig

Begünstigte Umlagen

Die Pauschalierung der Lohnsteuer kann nur für den Arbeitgeberanteil zur laufenden Umlage sowie für die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge durchgeführt werden. Die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.

Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % der Zuwendungen. Pauschalierungsfähig sind steuerpflichtige Umlagen bis max. 1.752 EUR im Kalenderjahr. Laufende Zuwendungen (auch Einmalbezüge) an umlagefinanzierte Pensionskassen bleiben in 2026 zunächst vorrangig im Rahmen des § 3 Nr. 56 EStG bis zu 4.056 EUR steuerfrei.[3] Nur für den übersteigenden Betrag besteht die Pauschalierungsmöglichkeit mit 20 %.

Arbeitgeber ist nicht zur Pauschalierung verpflichtet

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung der Pauschalierung nicht verpflichtet. Er kann die steuerpflichtigen Umlagen auch dem Lohnsteuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers unterwerfen.

Zahlt der Arbeitgeber Beiträge an eine Versorgungseinrichtung sowohl als Umlagen als auch im Kapitaldeckungsverfahren, ist die Pauschalierung auch für die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge anwendbar, wenn keine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt. Pauschalzuweisungen an eine Pensionskasse, bei denen der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil nicht festgestellt werden kann, sind nach der Zahl der begünstigten Arbeitnehmer aufzuteilen und zuzuordnen.[4]

[1] S. Abschn. 2, 5.1, 6.2.3.
...

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