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bAV: Entgeltumwandlung / 2.2 Beurteilungszeitpunkt für die Zuschusshöhe

Michael Schulz
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Ob Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, ist im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche zu beurteilen. Der maßgebende Umfang der Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich daher aus der konkreten beitragsrechtlichen Auswirkung der Entgeltumwandlung von laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in dem Monat der Entgeltabrechnung, in dem die Entgeltumwandlung erfolgt. Dabei ist darauf abzustellen, ob der Arbeitgeberbeitragsanteil insgesamt ohne die Entgeltumwandlung höher gewesen wäre.

Keine Jahresbetrachtung

Eine monatliche Beitragsersparnis aus laufendem Arbeitsentgelt kann insbesondere bei Arbeitsentgelten nah der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze durch eine spätere Einmalzahlung aufgehoben werden.

Für eine Jahresbetrachtung zur Ermittlung des maßgebenden Umfangs der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auch den beitragspflichtigen Umfang schwankender Arbeitsentgelte oder von Einmalzahlungen berücksichtigen würde, fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage.

Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer späteren Korrektur der Zuschussgewährung durch den Arbeitgeber, ist eine rückwirkende Korrektur beitragsrechtlicher Konsequenzen nicht möglich, da im Zeitpunkt der jeweiligen Entgeltabrechnung die beitragsrechtliche Behandlung zutreffend war.[1]

 
Praxis-Beispiel

Höhere Beitragspflicht einer Einmalzahlung durch monatliche Entgeltumwandlung

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 8.450 EUR. Zugunsten einer Direktversicherung verzichtet er im Rahmen einer Entgeltumwandlung monatlich auf 200 EUR. Im Dezember 2026 erhält er ein Weihnachtsgeld i. H. v. 3.000 EUR.

Ergebnis: Durch die Entgeltumwandlung verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Renten- ...

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