Zusammenfassung
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Prozentsätzen (Beitragssätzen) von den beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt) berechnet. In den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) gelten jeweils bundeseinheitliche Beitragssätze, die von der Bundesregierung per Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung existieren der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz. In der Rentenversicherung wird nach dem Beitragssatz für die allgemeine Rentenversicherung und dem Beitragssatz für die knappschaftliche Rentenversicherung unterschieden.
Der Beitragssatz bei Freistellung von der Arbeit wird im gleichnamigen Stichwort dargestellt.
Sozialversicherung: Für die Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz in § 241 SGB V geregelt; die §§ 242 und 242a SGB V enthalten die Vorschriften zum Zusatzbeitragssatz; § 243 SGB V definiert den ermäßigten Beitragssatz. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird direkt in § 55 SGB XI festgesetzt. Gleiches gilt für den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung in § 341 SGB III. Für die Rentenversicherung definiert § 158 SGB VI den Beitragssatz, der in seiner konkreten Höhe jedoch durch die "Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung" durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt wird. Die Insolvenzgeldumlage wird nach § 361 SGB III jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Sozialversicherung
1 Krankenversicherung
Die Entscheidung darüber, ob der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, ist jeweils bei Beginn bzw. Änderung des Versicherungsverhältnisses zu treffen.
Die Bundesregierung hat den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz gesetzlich festgelegt. Diese gelten einheitlich für alle Krankenkassen. Die Beitragstragung erfolgt jeweils paritätisch durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
1.1 Allgemeiner Beitragssatz
Dieser Beitragssatz gilt für Mitglieder, die
- bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder
- auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.
Er beträgt bundeseinheitlich 14,6 %.
Der allgemeine Beitragssatz bezieht sich grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt eines krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
1.1.1 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Selbst für diejenigen freiwillig versicherten Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und im Falle der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen haben, darf die Krankenkasse keinen geringeren als den allgemeinen Beitragssatz vorsehen.
Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für freiwillige Mitglieder. Diese Regelung ist Ausdruck des die Krankenversicherung beherrschenden Solidarprinzips und schließt eine weitere Beitragsermäßigung aus.
1.1.2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte gelten besondere Beitragssätze.
1.1.3 Beschäftigte Rentner
Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für das Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer
- zeitgleich eine Teilrente wegen Alters oder
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
- wegen Berufsunfähigkeit
bezieht.
1.1.4 Wartezeit zum Entgeltfortzahlungsanspruch
Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Wochen Anspruch
- auf Entgeltfortzahlung oder
- auf Weiterzahlung von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld)
haben. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Neuantritt einer Arbeitsstelle erst nach einer 4-wöchigen "Wartezeit" entsteht. Auch in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gilt damit der allgemeine Beitragssatz.
1.2 Ermäßigter Beitragssatz
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Er beträgt 14,0 %. Für den Beitragssatz bei Freistellung von der Arbeit gelten besondere Regelungen.
1.3 Zusatzbeitrag
Zusatzbeiträge werden nach einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz berechnet. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben. Der Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz gesondert zu berechnen und im Beitragsnachweis gesondert auszuweisen sind. Die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies gilt nicht für Geringverdiener, denn von der Verpflichtung zur alleinigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber wird auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung erfasst.
Ermittlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmerante...