Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Verwaltung eines Wertpapierdepots als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Kann bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuß der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden, so sind Aufwendungen für die Verwaltung des Depots grundsätzlich auch dann in vollem Umfang Werbungskosten, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21.Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37).
Orientierungssatz
Entscheidend ist dabei zunächst, ob bei den einzelnen Kapitalanlagen eine Überschußerzielungsabsicht besteht. Dazu sind grundsätzlich die steuerpflichtigen Einnahmen aus der einzelnen Kapitalanlage zu beurteilen. Das schließt aber eine Schätzung in der Weise nicht aus, daß Gruppen von Wertpapieren gebildet und beurteilt werden (vgl. Rechtsprechung; Literatur, auch zum Abzug von Depotkosten, Versicherungsbeiträgen, Safemiete, Finanzierungskosten und Provisionen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 20
Verfahrensgang
FG Köln (Entscheidung vom 09.08.1990; Aktenzeichen 5 K 3330/89) |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat ein Wertpapierdepot bei der X-Bank. Mit der Bank hat sie einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Danach ist die Bank beauftragt, die Vermögenswerte nach ihrem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen zu verwalten und in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, An- und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen und Gold anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihr bei der Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Dazu ist der Bank eine entsprechende Vollmacht erteilt. Für die Vermögensverwaltung berechnet die Bank 0,4 % vom Vermögensstand am Jahresende zuzüglich Mehrwertsteuer.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 erklärte die Klägerin Dividendeneinkünfte in Höhe von 1 558 DM, Zinsen in Höhe von 553,80 DM sowie Erträge aus ausländischen Anleihen und Aktien in Höhe von 43 828 DM. An Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen machte die Klägerin 10 161 DM geltend. Davon entfielen 9 987,51 DM auf die Depot- und Vermögensverwaltungsgebühr.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ermittelte die Vermögensverwaltungsgebühr mit 5 914,51 DM und erkannte diesen Betrag nicht als Werbungskosten an.
Nach vergeblichem Einspruch erhob die Klägerin Klage, mit der sie vortrug, die Verwaltungsgebühr betreffe sowohl die Vermögensanlage als auch die daraus fließenden Erträge; eine Trennung sei nicht möglich.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 75). Die Substanzbezogenheit der Aufwendungen tangiere den Werbungskostencharakter nicht. Das könne anders sein, wenn die Aufwendungen so gut wie ausschließlich der Werterhöhung der Vermögenssubstanz zuzuordnen seien. Im Streitfall drängten die Wertsteigerungen die Einkünfteerzielung jedoch nicht in den Hintergrund.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 9 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Von den insgesamt berechneten Gebühren in Höhe von 9 987,51 DM habe das FA die Depotgebühren in Höhe von 4 073 DM als Werbungskosten anerkannt, mit denen in erster Linie die termingerechte Einziehung von Zinsen und Dividenden vergütet werde (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331 zu 4.). Die darüber hinausgehenden Verwaltungsgebühren seien als Anschaffungs- bzw. Veräußerungsnebenkosten anzusehen.
Die Feststellung des FG, die streitige Gebühr sei durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt, sei nach dem dem FG bekannten Sachverhalt unbegründet. Danach stehe vielmehr fest, daß die Verwaltungsgebühr in erster Linie für den Vermögensbestand geleistet worden sei.
Die Auffassung des FG, daß Aufwendungen, die eine mehrfache Zweckrichtung aufwiesen und nicht unter § 12 Nr.1 EStG fielen, keinem Abzugsverbot unterlägen, treffe nicht zu. So seien z.B. Aufwendungen für den Erwerb einer Einkunftsquelle (Anschaffungskosten) nur im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung abziehbar. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Einkunftsquelle seien nur dann abzugsfähig, wenn auch die Einnahmen aus der Veräußerung steuerpflichtig seien.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 24.Januar 1992 hat das FA den streitigen Einkommensteuerbescheid 1987 geändert. Die Klägerin hat gemäß § 68 FGO beantragt, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheiden, inwieweit die streitigen Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind (§§ 9 Abs.1 Satz 1, 20 EStG).
Aufwendungen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlaßt sind (vgl. BFH-Urteile vom 21.Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, 116, BStBl II 1982, 37, und vom 27.Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m.w.N.).
Die Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und der Verwaltung von Wertpapieren Werbungskosten sind, hat die Finanzrechtsprechung wiederholt beschäftigt. Zunächst standen Aufwendungen zur Diskussion, die einerseits zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit Kapitaleinnahmen standen, andererseits aber auch der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienten. Mit dem Argument, daß die Sicherheit der Anlage auch der Sicherung der Erträge diene, haben Rechtsprechung (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs --OFH-- vom 26.März 1947 IV 1/47, RFHE 54, 198, 202; zustimmend BFH-Urteil vom 28.August 1952 IV 448/51 U, BFHE 56, 690, BStBl III 1952, 265) und Verwaltung (vgl. Abschn.153 Abs.1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) den Zusammenhang der Aufwendungen mit den Erträgen deshalb nicht verneint und die Aufwendungen insgesamt zum Abzug als Werbungskosten zugelassen. Die von Kessler (Finanz-Rundschau --FR-- 1991, 342, 344) in der Entscheidung des OFH (RFHE 54, 198) gesehene Forderung nach Aufteilung dieser Aufwendungen vermag ihr der Senat nicht zu entnehmen. In der genannten Entscheidung hat der OFH sich von der älteren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) distanziert, die den Werbungskostenbegriff bei den Einkünften aus Kapitalvermögen enger auslegte als bei den anderen Einkunftsarten (vgl. z.B. Urteil vom 16.Juni 1932 VI A 764/32, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1932, Nr.925). Allerdings hat auch der RFH bereits Depotkosten, Versicherungsbeiträge und Safemiete als Werbungskosten berücksichtigt (Urteile vom 28.November 1928 VI A 1476/28, RStBl 1929, 65, und in StuW 1932, Nr.925). Beiläufig hat er sogar allgemeine Verwaltungskosten als Werbungskosten anerkannt, wenn bei der Sorge für das Vermögen die Fürsorge und Aufsicht zur Erhaltung der Einkünfte im Vordergrund stehe (Urteil vom 29.Juli 1936 VI A 159/36, RStBl 1936, 967).
Der BFH hat im Urteil in BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331 zu 4. Depotgebühren zum Abzug als Werbungskosten zugelassen. Auch Depotgebühren sind nicht ausschließlich und unmittelbar durch die Erträge der Wertpapiere veranlaßt. So sind sie nicht nur Entgelt für die Einziehung von Zinsen und Gewinnanteilen, sondern auch für die Verwahrung (§§ 2 ff. des Depotgesetzes) und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Bank (vgl. dazu AGB der Banken --Bedingungen für das Wertpapiergeschäft-- Nrn.36 bis 39; Canaris in Großkommentar Handelsgesetzbuch, 3.Aufl., Bd.III/3 --2.Bearbeitung-- 1981 Rdnr.2180 f.). Der Senat beabsichtigt nicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sollten daher Zweck des Verwaltungsauftrags im Streitfall auch die Sicherheit und der Bestand der Anlage (Vermögensbestand) sein, so hindert dieser Umstand nicht den vollen Abzug der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten.
In den Urteilen vom 21.Juli 1981 hat sich der BFH schließlich mit der Frage befaßt, ob und inwieweit Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wertpapieren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Dabei stellte der BFH entscheidend darauf ab, ob auf Dauer gesehen voraussichtlich mit (steuerpflichtigen) Überschüssen der Kapitalanlage zu rechnen ist (grundsätzlich VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 zu 3. b). Wenn dies bei den einzelnen Kapitalanlagen zu bejahen ist --ein "bescheidener" Überschuß genügt--, sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen Werbungskosten.
In den Urteilen vom 21.Juli 1981 hat sich der BFH ferner mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zinsen auch dann in vollem Umfang Werbungskosten sind, wenn zwar die steuerpflichtigen Erträge der Kapitalanlage höher sind als die geltend gemachten Aufwendungen, ein Teil der Gewinne aber thesauriert wird --sich also erst bei der Veräußerung oder Liquidation auswirkt-- (VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36) oder die Wertpapiere auch in der Hoffnung auf (steuerfreie) Wertsteigerungen (VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 zu 3. b) oder Kursgewinne (VIII R 200/78, BFHE 134, 121, BStBl II 1982, 40, zu verzinslichen Wertpapieren) angeschafft worden waren. Der BFH hat dies bejaht. Er zieht dabei auch die Schwierigkeiten in Erwägung, die einer Aufteilung in solchen Fällen entgegenstehen (BFHE 134, 113, 117, BStBl II 1982, 37; ebenso bereits der OFH, RFHE 54, 198, 202, bezüglich allgemeiner Verwaltungskosten).
Der erkennende Senat bleibt bei dieser seit vielen Jahren gefestigten Rechtsprechung. Kann also bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuß der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden, so sind die Ausgaben --hier die Verwaltungskosten-- grundsätzlich auch dann in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 9 Abs.1, 20 EStG), wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Eine Aufteilung der Ausgaben ist aber in einer Reihe von Fällen denkbar, über die hier nicht zu entscheiden ist. So kann offenbleiben, ob aufzuteilen ist, wenn unter den Erträgen solche aus § 17 oder § 23 EStG sind. Ferner war nicht der Fall zu entscheiden, daß der Steuerpflichtige konkrete Anweisungen hinsichtlich der Kapitalanlage erteilt oder daß sich sonst aus den Umständen eindeutig seine Absicht ergibt, vor allem steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 15.Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vom 24.März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18). Davon ist bei einem Verwaltungsauftrag, wie er hier vorliegt, nicht auszugehen.
Der Senat weicht damit nicht von seinem Urteil in BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16 ab. Darin hat der Senat Provisionen, die gesondert für steuerfreie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie für Wertsteigerungen bei Wertpapieren gezahlt wurden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 9 Abs.1, 20 EStG) anerkannt. Er hat in diesem Urteil offengelassen, wie "ein einheitliches Entgelt für die dauerhaft erfolgreiche Anlage" des Kapitalvermögens zu behandeln ist; um ein solches Entgelt handelt es sich aber im Streitfall.
Auch in der Literatur wird --soweit sie nicht Vermögensverwaltungskosten allgemein als Werbungskosten anerkennt (vgl. Klatt, Der Betrieb --DB-- 1984, 469; Pöllath, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1983, 437; Pöllath/Wenzel, DB 1989, 2448; ohne Einschränkung bei Verwaltungskosten auch Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 14.Aufl., § 20 EStG Rdnr.373; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 11.Aufl., § 20 Anm.55)-- überwiegend die Ansicht vertreten, daß Kosten der Verwaltung des Kapitalvermögens zu Werbungskosten zählen, solange nicht die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu erzielen, im Vordergrund steht (vgl. v.Bornhaupt in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 9 Anm.B 734; ähnlich Conradi in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15.Aufl., § 20 EStG Rdnr.305), z.B. bei konkreten Anweisungen an den Vermögensverwalter (Horlemann in Steuerwarte 1990, 63; weitergehend, Carl, Inf 1993, 196; Werbungskosten allgemein verneinend dagegen Kessler, FR 1991, 342; Wenzig, Inf 1983, 156). Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.Februar 1986 5 K 155/85, rkr. (EFG 1986, 486) befürwortet grundsätzlich eine anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten, allerdings unter Hinweis auf das insoweit überholte BFH-Urteil in BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bedarf es im Streitfall der Klärung, ob die Kapitalanlagen zur Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 8, 20 EStG) dienen. Zwar überwiegen die insgesamt erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen die geltend gemachten Aufwendungen. Das ist aber nicht mehr als ein Beweisanzeichen für die Absicht, Überschüsse bei den einzelnen Kapitalanlagen zu erzielen (BFH-Urteil in BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18 zu 2.). Damit ist nicht ausgeschlossen, daß bei den einzelnen Kapitalanlagen --und nur das ist entscheidend (vgl. BFH in BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18)-- eine solche Absicht nicht vorliegt.
Das FG hat zu der Absicht der Klägerin, steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, keine Feststellungen getroffen. Es hat lediglich für das ganze Depot festgestellt, daß die Wertsteigerungen im Vergleich mit den Erträgen nicht geeignet seien, den Bezug der Vermögensverwaltung zur Einkunftserzielung in den Hintergrund zu drängen. Das betrifft aber das Verhältnis zwischen steuerpflichtigen Einnahmen und steuerfreien Vermögensvorteilen, worauf es --wie oben ausgeführt-- bei dem hier vorliegenden Verwaltungsauftrag nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr zunächst, ob bei den einzelnen Kapitalanlagen eine Überschußerzielungsabsicht besteht. Das könnte z.B. zu verneinen sein, falls die Bank von der Möglichkeit, Gold und Devisen zu erwerben, Gebrauch gemacht hat. Diese Feststellung kann der Senat als Revisionsgericht nicht selbst nachholen (§ 118 Abs.2 FGO). Die Sache war daher zu diesem Zweck an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).
Zur Beantwortung der Frage sind grundsätzlich die steuerpflichtigen Einnahmen aus der einzelnen Kapitalanlage zu beurteilen (vgl. BFH in BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18, m.w.N.). Das schließt aber eine Schätzung in der Weise nicht aus, daß Gruppen von Wertpapieren gebildet und beurteilt werden (vgl. BFH in BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18, zu 3. c), z.B. in der Aufteilung, wie sie üblicherweise in den Depotauszügen der Banken vorgenommen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 64749 |
BFH/NV 1993, 76 |
BStBl II 1993, 832 |
BFHE 171, 495 |
BFHE 1994, 495 |
BB 1993, 2216 |
BB 1993, 2216-2217 (LT) |
DB 1993, 2212-2213 (LT) |
DStR 1993, 1696 (KT) |
DStZ 1993, 728 (KT) |
HFR 1994, 75 (LT) |
StE 1993, 578 (K) |