Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
In der Unverzinslichkeit eines verunglückten § 7c-Darlehens liegt für den Darlehnsnehmer ein geldwerter Vorteil (§ 8 EStG), der dessen Einkünften zuzurechnen ist, wenn nach der Regelung im § 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO für den Abzug von Schuldzinsen kein Raum ist.
Normenkette
EStG §§ 19-20, 8; EinfHausVO 2/2
Tatbestand
Streitig ist, ob in der Unverzinslichkeit eines dem Bf. von seiner Gesellschaft im Streitjahr gewährten "verunglückten" §-7c-Darlehens in Höhe der ersparten Zinsen steuerpflichtige Einkünfte zu erblicken sind.
Der Bf. ist geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, an deren Stammkapital von 50.000 DM er und seine Ehefrau mit insgesamt 26.000 DM beteiligt sind. Die GmbH hatte dem Bf. im Streitjahr ein unverzinsliches Wohnungsbaudarlehen von 60.000 DM mit einer Laufzeit von 30 Jahren zur Errichtung seines Einfamilienhauses gewährt. Die Steuerbegünstigung dieses zinslosen Darlehens gemäß § 7 c EStG bei der GmbH ist nach Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens endgültig rechtskräftig versagt worden. Das Finanzamt sah den Vorteil der Unverzinslichkeit des verunglückten §-7c-Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung an und setzte den Einkünften des Bf. aus Kapitalvermögen einen Betrag von 3.600 DM als ersparte Zinsen (6 v. H. von 60.000 DM) hinzu.
Einspruch und Berufung gegen diesen Ansatz blieben erfolglos. Die angefochtene Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1959 S. 161 veröffentlicht. Dort wird ausgeführt: Der Wert der Zinslosigkeit sei zwar im allgemeinen nicht gesondert anzusetzen, weil sich durch den Wegfall der Schuldzinsen, die der Steuerpflichtige sonst zahlen müßte und die er bei der Ermittlung des Einkommens abziehen könnte, mittelbar sein Einkommen erhöhe. Da aber nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (Einfamilienhaus-VO) die Werbungskosten nur in Höhe des Nutzungswertes (Vomhundertsatz des Einheitswertes) abgesetzt werden könnten und dies beim Bf. schon durch andere Schuldzinsen geschehen sei, sei kein Raum für eine Absetzbarkeit eventueller Zinsen auf das Darlehen von 60.000 DM gewesen. Darum müsse es bei der Zusetzung der 3.600 DM sein Bewenden behalten.
Mit der Rb. wird eine verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der zinslosen Gewährung des Darlehens von 60.000 DM nach wie vor bestritten. Es wird ferner bemängelt, daß es zu der änderung der Veranlagung 1954 an der Voraussetzung des § 222 AO - Vorliegen einer neuen Tatsache - fehle.
Der letzterwähnte Einwand liegt neben der Sache, weil der ursprüngliche Bescheid für 1954 in vollem Umfange vorläufig war, mithin es zu seiner Berichtigung einer neuen Tatsache im Sinne des § 222 AO nicht bedurfte.
Entscheidungsgründe
Die Rb. kann auch im übrigen keinen Erfolg haben.
Ohne Rechtsirrtum ist das Finanzgericht dazu gelangt, daß grundsätzlich die Zinslosigkeit des dem Bf. gewährten Darlehens ein geldwerter Vorteil ist, den die Gesellschaft dem Gesellschafter gewährt (§ 8 Abs. 2 EStG). Es entspricht dies auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wie sie besonders im Urteil I 88/57 U vom 16. September 1958 (BStBl 1958 III S. 451, Slg. Bd. 67 S. 468) zum Ausdruck gekommen ist. Das Finanzgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Bf. die Zuwendung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter oder als Arbeitnehmer der GmbH erhalten hat.
Nun hat allerdings der Reichsfinanzhof in seiner Rechtsprechung (besonders Entscheidungen VI A 815/28 vom 18. Dezember 1929, RStBl 1930 S. 301, und IV 10/38 vom 19. Mai 1938, RStBl 1938 S. 777) sich auf den Standpunkt gestellt, daß bei zinslosen Darlehen der Zufluß eines gegenwärtigen Vorteils dann verneint werden kann, wenn für dieses Darlehen Schuldzinsen, sofern sie vom Steuerpflichtigen gezahlt wären, abziehbar gewesen wären. Dieser Rechtsprechung tritt der Senat bei.
Hier liegt aber der Fall so, daß der Bf. etwa von ihm für das Darlehen zu zahlende Zinsen nicht von seinen Einkünften hätte absetzen können. Zwar wären diese Zinsen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gewesen. Da sie hier aber mit den Einkünften aus dem Einfamilienhaus wirtschaftlich zusammenhängen, greift die Regelung des § 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 99, RStBl S. 161) Platz, die den Abzug von Schuldzinsen auf den Grundbetrag beschränkt. Nach der tatsächlichen Feststellung des Finanzgerichts, die unbestritten ist, ist der Grundbetrag bereits durch andere Schuldzinsen verzehrt. So hätte der Bf. also keinen weiteren Zinsabzug vornehmen können. Die Rechtsgültigkeit der Regelung in der Einfamilienhaus-VO vom 26. Januar 1937 hat der Senat im Urteil VI 23/55 S vom 25. Januar 1957 (BStBl 1957 III S. 131, Slg. Bd. 64 S. 345) bejaht.
Da somit der Bf. bei Zinspflicht für das gewährte Darlehen Schuldzinsen nicht hätte absetzen können, mußte das Finanzgericht die Zinslosigkeit als Einkunft ansetzen, wobei es nicht abschließend zu entscheiden brauchte, ob der Vorteil dem Bf. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer (§ 19 EStG) oder als Gesellschafter (§ 20 EStG) zugeflossen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 410150 |
BStBl III 1961, 405 |
BFHE 1962, 380 |
BFHE 73, 380 |
StRK, EStG:8 R 14 |