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BGH Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 413/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalls bedingtes Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Pensionssicherungsverein schon im Zeitpunkt, in dem eine Versorgungsanwartschaft die sonstigen Insolvenzschutzvoraussetzungen erfüllt

 

Leitsatz (amtlich)

Zwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen Altersversorgung und dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 BetrAVG) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 14 U 57/01)

LG Köln

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers zu 1) wird das Urteil des 14. Zivilsenats des OLG Köln v. 25.7.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung, dass der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, die ihm von der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) auf Grund einer Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines Sicherungsfalles i.S.v. § 7 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang, hilfsweise anteilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten auf Grund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsverbindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung.

Der im Jahre 1924 geborene Kläger war seit 1950 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Bu. GmbH, die später in B. GmbH [nachfolgend: B. GmbH (alt)] umfirmierte. Das Familienunternehmen war 1938 unter der NS-Diktatur zwangsweise verkauft und im Jahre 1950 im Rückerstattungsverfahren an die Erben der früheren Gesellschafter, den Kläger, seine Mutter, seine Schwester sowie F. und H. E. zurückübertragen worden. Der Kläger hielt vom Stammkapital von ursprünglich 100.000 DM zunächst einen Anteil von 50.000 DM und seit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1953 auf 105.000 DM einen solchen von 55.000 DM, davon nach seinen Angaben je ein Drittel treuhänderisch für seine Mutter und seine Schwester; den restlichen Gesellschaftsanteil von 50.000 DM hielt sein - ebenfalls zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellter - Großvetter H. E., und zwar 31.250 DM für sich selbst und den Rest ebenfalls treuhänderisch für andere Familienangehörige. Im Jahre 1973 erwarb der Kläger von H. E. dessen Anteil von 31.250 DM hinzu und besaß damit jedenfalls 47,22 % des Stammkapitals auch wirtschaftlich als eigenen Anteil. Mit Wirkung zum 31.12.1983 wurde im Wege einer Betriebsaufspaltung die B. GmbH (alt) unter ihrer neuen Firma E. GmbH zur Besitzgesellschaft, während die B. GmbH (neu) als Betriebsgesellschaft fungierte und damit zugleich die Verpflichtungen aus der dem Kläger bereits von der Altgesellschaft im Jahre 1962 gegebenen Versorgungszusage übernahm. Von seinem Geschäftsanteil an der E. GmbH schenkte der Kläger durch Notarvertrag v. 3.9.1985 seiner Ehefrau (frühere Klägerin zu 2) und seinem Sohn jeweils einen Anteil von 18.000 DM. Zum 31.3.1988 schied der Kläger als Geschäftsführer der B. GmbH (neu) aus, war für diese aber noch anderweitig als Angestellter ohne Geschäftsführungsbefugnisse tätig. Seit dem 1.7.1989 bezieht er von der B. GmbH (neu) eine monatliche Versorgungsrente nach Maßgabe der Versorgungszusage. Nach Darstellung des Klägers stellte die B. GmbH (neu) im Jahre 1995 ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein und wickelte Vorräte- und Lieferantenschulden sowie Arbeitsverhältnisse vollständig ab; einzig verbliebener Gläubiger ist danach der Kläger. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.1999 weist eine bilanzielle Überschuldung aus: Passiva in Form von Pensions- und sonstigen Rückstellungen i.H.v. insgesamt 982.124 DM stehen Aktiva von nur 804.863,26 DM gegenüber. Der Beklagte hat bereits vorprozessual seine Einstandspflicht gegenüber dem Kläger im Insolvenzfall bestritten, weil dieser als Unternehmer anzusehen sei und als solcher nicht dem Schutzbereich des BetrAVG unterfalle.

Das LG hat die - erstinstanzlich ohne Hilfsanträge erhobene - Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen; ein gleichgerichtetes Feststellungsbegehren seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer Witwenversorgung im Falle seines Vorversterbens hat das LG - rechtskräftig - als unzulässig abgewiesen. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das OLG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Feststellungsklage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist am 10.2.2004 über das Vermögen der B. GmbH (neu) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei mit Haupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig, weil zwischen den Parteien vor Eintritt eines Sicherungsfalls gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Da der Insolvenzsicherungsanspruch gem. § 7 Abs. 1 lit. a BetrAVG erst einen Monat nach Eintritt des Sicherungsfalls entstehe, liege zwischen den Parteien lediglich ein nur möglicherweise entstehendes, künftiges Rechtsverhältnis vor, das der Feststellungsklage nicht zugänglich sei.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; die erst in der Revisionsinstanz erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versorgungsschuldnerin ändert daran im Ergebnis nichts.

II. Das Klagebegehren nach Maßgabe des Haupt- sowie des ersten Hilfsantrages auf Feststellung des Bestehens eines vollständigen, hilfsweise mindestens ratierlichen Insolvenzschutzanspruchs gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall auf der Grundlage der von der B. GmbH erteilten Versor gungszusage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil zwischen dem Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein schon vor Eintritt des Sicherungsfalles ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestanden hat (1.), ein solches nach der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung weiterhin besteht (2.) und auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben ist (3.).

1. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Auch bedingte Beziehungen jener Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden. Ein Rechtsverhältnis liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGHZ 4, 133 [134 f.]; st.Rspr.).

Eine solche Rechtsbeziehung bestand hier zwischen dem versorgungsberechtigten Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits vor Eintritt des Insolvenzfalles, weil auf Grund der Besonderheiten der Ausgestaltung der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG als gesetzlicher Vermögensschadenspflichtversicherung (BAG v. 30.7.1996 - 3 AZR 397/95, AG 1997, 268 = ZIP 1997, 289 [294]; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., vor § 7 Rz. 3, m.w.N.) die Entstehung des Versicherungsanspruchs i.S.v. § 7 Abs. 1 BetrAVG schon zu diesem Zeitpunkt nur noch durch den Eintritt des Sicherungsfalles bedingt war. Das gesetzliche Versicherungsverhältnis (BGH, Urt. v. 16.2.1981 - II ZR 95/80, GmbHR 1981, 213 = ZIP 1981, 408 [409 f.]) ist als sog. Dreiecksverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass die der Insolvenzsicherung unterworfenen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und zugleich allein Beitragspflichtige (vgl. § 10 BetrAVG) im eigenen Namen das Risiko des Ausfalls oder der Minderung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in den Sicherungsfällen des § 7 Abs. 1 BetrAVG versichern, während den Versorgungsempfängern und -anwärtern als Versicherten die alleinige Bezugsberechtigung aus der Versicherung im Sicherungsfall zusteht (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., § 14 Rz. 26; Höfer, BetrAVG, § 14 Rz. 3363). Auf Grund des zwingenden Charakters der §§ 7 ff. BetrAVG ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitnehmers - anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsberechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG; RGZ 123, 44) - bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls unentziehbar: Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 74 ff. VVG bestehende formelle Verfügungsrecht über die Forderung noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versicherungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des Versorgungsberechtigten ist - zu seinem Schutz - derart beschränkt, dass er auf seine Rechte weder verzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG). Auf der Grundlage dieser gesicherten Rechtsposition besteht schon in dem Zeitpunkt, in dem eine Versorgung oder Versorgungsanwartschaft die sonstigen gesetzlichen Insolvenzschutzvoraussetzungen nach § 7 BetrAVG erfüllt, zwischen dem Versorgungsberechtigten oder -anwärter und dem Pensions-Sicherungs-Verein ein feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalles bedingtes Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., § 7 Rz. 300; i.E. auch Höfer, BetrAVG, § 13 Rz. 33, 48; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 2 Rz. 121; LAG Köln v. 4.12.1996 - 7 Sa 1068/94, DB 1997, 987; vgl. zu einem ähnlichen Fall der Ausfallhaftung auch BAG, Urt. v. 21.3.2000 - 3 AZR 99/99, NV, veröffentlicht in Juris, S. 3).

2. Das solchermaßen bereits vor dem Sicherungsfall zwischen den Parteien bestehende bedingte Rechtsverhältnis besteht auch nach dem in der Revisionsinstanz durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Eintritt der Bedingung fort: Die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten besteht - nach dem Vortrag des Klägers - nunmehr "unbedingt" (vgl. § 7 Abs. 1, 1a BetrAVG).

3. Der Kläger hat auch (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144, m.w.N.; BGH, Urt. v. 9.6.1983 - III ZR 74/82, MDR 1984, 28 = NJW 1984, 1118). Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung i.d.R. schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rz. 65). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat den vom Kläger beanspruchten Insolvenzschutz bereits vorprozessual abgelehnt, da er die diesem erteilte Versorgungszusage dem Grunde nach für nicht sicherungsfähig hält; er leugnet seine Einstandspflicht im Sicherungsfall auch weiterhin.

Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch - in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft - abschließend geklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einwandes des Beklagten, der Kläger habe durch die Betriebsaufspaltung und Weggabe vorhandener Sicherheiten der Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich eine wesentliche Haftungsgrundlage entzogen.

Ferner steht zu erwarten, dass sich der Beklagte - als zumindest partiell beliehener Unternehmer (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., § 14 Rz. 28; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl., § 13 BetrAVG Rz. 13) und Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht - schon einem Feststellungsurteil beugen wird (BGHZ 28, 123 [126]).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige Klärung konnte dem Kläger schon in den Vorinstanzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Insolvenz der B. GmbH (neu) nur eine entfernt liegende theoretische Möglichkeit gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium BAG, Urt. v. 21.3.2000 - 3 AZR 99/99, NV, veröffentlicht in Juris, S. 3). Nach dem Vorbringen des Klägers drohte der Gesellschaft wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren; es bestand die nahe liegende - mittlerweile Wirklichkeit gewordene - Möglichkeit, dass die Geschäftsleitung der Gesellschaft Insolvenzantrag stellt oder die Versorgungsleistungen an den Kläger einstellt und damit der Sicherungsfall eintritt.

c) Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, dass nunmehr infolge des Eintritts des Sicherungsfalles der behauptete Insolvenzsicherungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannt, dass eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (st.Rspr.; BGHZ 28, 123 [127]; BGH, Urt. v. 4.11.1998 - VIII ZR 248/97, MDR 1999, 240 = NJW 1999, 639 [640], m.w.N.).

III. Für das im Berufungsverfahren erhobene zweite Hilfsbegehren auf Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten in Bezug auf die behauptete verbindliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Versorgungsansprüche im Jahre 1981 für den Fall des Scheiterns der vorgehenden Feststellungsanträge bestehen das Rechtsverhältnis und das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO unzweifelhaft.

IV. Da der Rechtsstreit im Hinblick auf die Begründetheit der Feststellungsklage in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit den Einwänden des Klägers gegen die klageabweisende Sachentscheidung des LG befassen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1283892

BB 2005, 1283

DB 2005, 1227

DStR 2005, 258

BGHR 2005, 394

NJW-RR 2005, 637

EWiR 2005, 555

NZA 2005, 782

WM 2005, 95

ZIP 2005, 42

MDR 2005, 292

NZI 2005, 176

VersR 2005, 1605

ZInsO 2005, 211

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