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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

Prof. Dr. Ulrich Haas
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Gesetzestext

 

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 40 KO – § 164 RegE, § 154 RefE

1. Allgemeines

1.1 Rechtsquellen

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 145 dehnt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. auf Gesamtrechtsnachfolger (Abs. 1) und unter bestimmten Umständen auch auf Sonderrechtsnachfolger (Abs. 2) aus. Sie entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift in § 40 KO. Besonderheiten bestehen insoweit, als § 145 Abs. 1 neben den Erben auch ausdrücklich andere Gesamtrechtsnachfolger in den Anwendungsbereich mit einbezieht. Der InsO-Gesetzgeber zeichnet damit allerdings nur nach, was schon unter der KO der h.M. entsprach.[1] (Inhaltliche) Abweichungen gegenüber der alten Rechtslage bestehen aber im Hinblick auf § 145 Abs. 2 Nr. 2. Die Vorschrift erweitert den Kreis der verdächtigen Personen im Vergleich zu § 40 Abs. 2 Nr. 2, § 31 Nr. 2 KO.

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 40 Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, KO § 40 Anm. 2a; Jaeger-Henckel, KO § 40 Rn. 19-23.

1.2 Normzweck

 

Rn 2

Die Vorschrift will den Bestand des den Insolvenzgläubigern haftenden Schuldnervermögens möglichst auch dann wiederherstellen, wenn das anfechtbar weggegebene Vermögensgu...

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Insolvenzordnung / § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
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  (1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.  (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:   1. wenn ...

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