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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 156 Berichtstermin

Dr. Sven-Holger Undritz
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Gesetzestext

 

(1) 1Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. 2Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

(2) 1Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. 2lst der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

1. Der Berichtstermin als Gläubigerversammlung

 

Rn 1

Nach § 29 Abs. 1 bestimmt das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss Termine für (i) eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird, den sog. Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1); und (ii) eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden, den sog. Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2). Die Termine können nach § 29 Abs. 2 Satz 1 verbunden werden. Die Verbindung von Berichts- und Prüfungstermin ist der praktische Regelfall. Die Beschleunigung des Verfahrens durch Verbindung der Termine ist v.a. bei Vorlage eines sog. prepackaged plan durch den Schuldner oder in Anschluss an ein Schutzschirmverfahren (§ 270b) sinnvoll.[1] Die Inhalte und der Ablauf des Berichtstermins werden durch die Maßgaben der §§ 156, 157 konkretisiert. In dem Berichtstermin sollen die verschiedenen Möglichkeiten der Abwicklung des Insolvenzverfahrens auf der...

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Insolvenzordnung / § 156 Berichtstermin
Insolvenzordnung / § 156 Berichtstermin

  (1) 1Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. 2Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche ...

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