Rn 8
Des Weiteren wird nach § 191 Abs. 2 Satz 2 ein im Rahmen einer Abschlagsverteilung zurückbehaltener Anteil für die Schlussverteilung frei, wenn zum Zeitpunkt der Schlussverteilung die aufschiebend bedingte Forderung in Anwendung des § 191 Abs. 2 Satz 1 keinen Vermögenswert darstellt. Ansonsten erfolgt die Berücksichtigung durch Auszahlung des zurückbehaltenen Anteils.
Durch dieses Verfahren wird eine langjährige Hinterlegung (vgl. § 198) für aussichtslose Forderungen vermieden.
Rn 9
Stellt die aufschiebend bedingte Forderung zum Zeitpunkt der Schlussverteilung zwar einen Vermögenswert i. S. d. § 191 Abs. 2 Satz 1 dar, ist aber die Bedingung noch nicht eingetreten, so ist der Betrag weiterhin analog § 191 zurückzubehalten[9] und in Anwendung des § 198 vom Verwalter zu hinterlegen. Tritt die Bedingung schließlich doch nicht ein, so ist bezüglich des hinterlegten Betrags eine Nachtragsverteilung (§ 203) durchzuführen.
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