Rn 4

Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder einer KG auf Aktien sind nach § 230 Abs. 1 Satz 2 die Erklärungen aller persönlich haftenden – zukünftigen[4]  – Gesellschafter beizubringen. Anders als beim Einzelunternehmer bedeutet die Vorlage eines Insolvenzplans seitens des Schuldners hier noch keine konkludente Zustimmung zur Fortführung. Vielmehr haben die persönlich haftenden Gesellschafter in jedem Fall eine ausdrückliche Erklärung vorzulegen.[5] Die Fortführungserklärungen der persönlich haftenden Gesellschafter sind nicht mit dem Fortsetzungsbeschluss der Schuldnerin identisch.[6] Auf die Fortführungserklärungen kann – wie der Umkehrschluss aus § 230 Abs. 1 Satz 3 zeigt – auch beim Schuldnerplan nicht verzichtet werden.[7] Die Gesellschafter müssen sich, auch wenn sie persönlich haften, eine Erklärung seitens der Gesellschaft auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung nicht zurechnen lassen. Wollen nicht sämtliche Gesellschafter die Fortführung vornehmen, müsste eine Änderung im Bestand der Gesellschafter erfolgen, anderenfalls scheitert die Umsetzung eines Sanierungsplans.

[4] Auf die Bereitschaft etwaig im Zuge der Planrealisierung ausscheidender Gesellschafter kommt es nicht an.
[5] Uhlenbruck-Sinz, § 230 Rn. 2.
[6] MünchKomm-Eidenmüller, § 230 Rn. 29.
[7] Brünkmans/Thole-Brünkmans, § 13 Rn. 88 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge