Rn 14

Die eigentliche sachliche Entscheidung über die Ankündigung oder Versagung erfolgt erst oft erheblich zeitlich versetzt nach der Insolvenzeröffnung, der Durchführung, der Beendigung mit der Aufhebung des eröffneten Verfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs im Anschluss an den Schlusstermin oder einem entsprechend angesetzten Termin im schriftlichen Verfahren. Der Gesetzgeber hat damit die Durchführung des Insolvenzverfahrens (mit Ausnahme der vorzeitigen Einstellung gemäß § 289 Abs. 3 a. F., jetzt: § 289 n. F.) als Voraussetzung für ein sich daran anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren statuiert.

 

Rn 15

Der Gesetzgeber wollte, dass erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine genaue Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt und mit erfolgter Verwertung des Schuldnervermögens die Gläubiger und das entscheidende Insolvenzgericht sich ein ausreichendes Gesamtbild zur "Redlichkeit des Schuldners" i.S. des § 1 Satz 2 machen können. Insbesondere sollte auch abgewartet werden, ob der Schuldner den im eröffneten Verfahren wichtigen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 97) nachgekommen ist und deren Erfüllung auch festgestellt werden kann.[12] Gleichzeitig erschien damit auch der richtige Zeitpunkt erreicht, um weitere Feststellungen zur "Redlichkeit" des Schuldners treffen zu können, nämlich ob der Schuldner weitere wichtige Kriterien erfüllt hat (siehe: Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1-6).[13] Erst nach Abschluss dieses ersten Verfahrensabschnitts des Restschuldbefreiungsverfahrens (Zulassungsverfahren)[14] folgt durch die insolvenzgerichtliche Ankündigungsentscheidung der zweite Abschnitt mit der Wohlverhaltensperiode.

 

Rn 16

Für den Gesetzgeber war es auch ausreichend, dass die Entscheidung über die Ankündigung schon nach erfolgter Masseverwertung erfolgt und nicht abgewartet wird, ob noch pfändbare Anteile aus dem Einkommen eines regelmäßig erwerbstätigen Schuldners zur Masse gezogen werden können. Ginge man streng nach § 35 vor, würde wegen des laufenden Neuerwerbs das Verfahren erst mit nachhaltiger Erwerbslosigkeit oder gar mit dem Tod des Schuldners beendet. Für eine Restschuldbefreiung bliebe dann kein Raum.[15] Deswegen muss der Schuldner auch die Einkünfte, um deren Erzielung er sich für die Zeit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu bemühen hat, an einen Treuhänder abtreten und einen Obliegenheitsverstoß (§ 295 Abs. 1 Nr. 1) vermeiden. Die entsprechende Erklärung hat der Schuldner bereits mit Stellung des Antrags auf Restschuldbefreiung abzugeben (§ 287 Abs. 2).

 

Rn 17

Wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211) eingestellt, wird ein besonderer Anhörungstermin und Termin anstelle des Schlusstermins im mündlichen oder schriftlichen Verfahren angeordnet. Bis zu diesem Termin kann ein Versagungsantrag gestellt werden.

[12] Kübler/Prütting, S. 543 (545 f.), Begr. RegE zu § 289 (§ 237) und zu § 290 (§ 239); Kübler/ Prütting/Bork-Wenzel, § 289 Rn. 1.
[13] Kübler/Prütting, S. 545 f. Begr. RegE zu § 290 (§ 239).
[14] MünchKomm-Stephan, § 289 Rn. 1.
[15] Hierzu ausführlich Grub/Smid DZWIR 1999, 2 ff. und BK-InsO-Goetsch, Stand: 2002, § 289 Rn. 2.

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