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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 296 Verstoß gegen Obliegenh ... / 3. Entscheidung über den Antrag des Insolvenzgläubigers (§ 296 Abs. 2)

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Rn 14

Ehe das Insolvenzgericht über den Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung entscheidet, ist den am Restschuldbefreiungsverfahren Beteiligten, d. h. dem Treuhänder, dem Schuldner und den weiteren Insolvenzgläubigern, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 296 Abs. 2 Satz 1). Ist der Schuldner unbekannten Aufenthalts, unterbleibt die Anhörung.[28]

 

Rn 15

Obwohl dies in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet und einen hohen Aufwand verursacht, sind entsprechend dem klaren Wortlaut des Gesetzes alle Gläubiger zu hören. Bei Rüge führt ein Verstoß zur Aufhebung der Entscheidung wegen Nichtbeachtung des rechtlichen Gehörs.[29]

 

Rn 16

Da anders als in § 290 Abs. 1 Satz 1 ein bestimmter Termin zur Antragstellung nicht vorgeschrieben ist, schließen sich häufig weitere Gläubiger entweder förmlich dem Versagungsantrag an oder stellen eigene Anträge und tragen weitere Versagungsgründe vor. In einem solchen Fall sind diese Gläubiger ebenfalls gehalten, die formellen Antragsvoraussetzungen zu erfüllen und den Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Auch zu den weiteren Versagungsanträgen sind wiederum die in § 296 Abs. 2 Satz 1 genannten Beteiligten zu hören. Dies kann zu einer erheblichen Ausweitung des Verfahrens führen.

 

Rn 17

Das Insolvenzgericht entscheidet allein über die von den Gläubigern im Antrag geltend gemachten Versagungsgründe. Die Ermittlung weiterer Versagungsgründe scheidet aus, denn es gilt der Grundsatz der Gläubigerautonomie.[30]

 

Rn 18

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht notwendig, wie sich dies aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergeben könnte.[31] Die Anhörung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).[32] Für die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund Verletzu...

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