2.1 Rechtsnatur
Rn 2
Dogmatisch wurde bisher von der h.M. das Haftungsverhältnis zwischen Verwalter und Beteiligten als gesetzliches Schuldverhältnis angesehen. Im Hinblick auf die durch die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung entstandene Ausuferung der Verwalterhaftung hat sich in der Literatur unter Führung von Karsten Schmidt eine im Vordringen befindliche Meinung entwickelt, wonach zwischen einer internen Haftung des Verwalters gegenüber der von ihm verwalteten Insolvenzmasse und einer externen Verantwortlichkeit gegenüber den Beteiligten differenziert wird. Zur Begründung wurde angeführt, dass die oben zitierten Generalklauseln weder den Umfang der dem Konkursverwalter obliegenden Pflichten beschreiben noch die Beteiligten benennen, denen beispielsweise der frühere Konkursverwalter verantwortlich sei. In Anlehnung daran hat auch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung die externe Haftung des Verwalters hinsichtlich ihrer Begründung auf die Verletzung konkursspezifischer Pflichten beschränkt. Nach der im Zuge der Insolvenzrechtsreform unter Berücksichtigung dieser berechtigten Einwände überarbeiteten Vorschrift ist diese Trennung der Verantwortungsbereiche jedoch obsolet geworden. Danach kann also ohne Einschränkung die Haftungsbeziehung des Verwalters unter dem Geltungsbereich der InsO als gesetzliches Schuldverhältnis mit deliktischem Einschlag eingeordnet werden. Einer Sonderrechtsbeziehung im Innenverhältnis gegenüber dem Vermögensträger neben einer externen Haftung gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten bedarf es auch deshalb nicht, weil die Haftung insgesamt an insolvenzspezifische Pflichten anknüpft, welche dem Verwalter gesetzlich gerade auch gegenüber der Insolvenzmasse obliegen.
2.2 Anspruchsinhaber
Rn 3
Unklar bleibt dagegen weiter die Reichweite des Begriffs der "Beteiligten". Eine rein formale Bestimmung nach der bloßen Verfahrensbeteiligung dürfte unbrauchbar sein. Vielmehr ist von einem materiellrechtlichen Beteiligtenbegriff auszugehen. Danach wird der Begriff aus dem Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters heraus bestimmt. Beteiligter ist also jemand, dem gegenüber der Insolvenzverwalter bestimmte konkursspezifische Pflichten zu erfüllen hat, welche sich aus der InsO ergeben müssen. Dies kann dazu führen, dass formal nicht am Verfahren Teilnehmende als Beteiligte im insolvenzrechtlichen Sinne angesehen werden können, wie z.B. Gesellschafter des Schuldners.
Sicherlich unter den Beteiligtenbegriff fällt der Schuldner sowie die der Verwaltung unterliegende Insolvenzmasse insgesamt, letztere schon wegen der Regelung zur Geltendmachung eines Gesamtschadens in § 92 Satz 2. Daneben sind Insolvenzgläubiger – auch die nachrangigen gemäß § 39 – als Beteiligte anzusehen, nicht dagegen Sicherungsschuldner oder Bürgen. Weitere Beteiligte i.S.d. Vorschrift sind Massegläubiger, wie sich schon aus der Vorschrift des § 61 entnehmen lässt, sowie aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger. Einer besonderen Erwähnung öffentlichrechtlicher Körperschaften wie der Bundesanstalt für Arbeit, des Steuerfiskus und der Sozialversicherungsträger bedarf es dagegen nicht, da diesen in den allermeisten Fällen eine der oben bereits genannten Qualifikationen im Verfahren zukommen wird.
Ist der Anspruchsinhaber Arbeitnehmer, so bestimmt sich der Rechtsweg für eine Klage gegen den Insolvenzverwalter wegen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach § 3 ArbGG, d.h. die Gerichte für Arbeitssachen sind auch für diese Haftungsprozesse zuständig.
Rn 4
Dagegen ist entgegen der früheren Auffassung zum Konkursrecht nicht Beteiligter i.S.d. Vorschrift, wer auf eine irgendwie geartete Weise mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt gerät, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags. Diesem Käufer gegenüber erfüllt der Verwalter lediglich ganz normale im Kaufvertrag begründete Pflichten, welche aber unter normalen Umständen keine typisch insolvenzspezifischen Pflichten nach der InsO darstellen. Für diesen dogmatischen Ansatz spricht auch die Aufnahme der isolierten Regelung des § 61 zur Regelung der Haftung des Verwalters gegenüber Neumassegläubigern. Für die Verletzung nicht insolvenzspezifischer Pflichten haftet daher der Insolvenzverwalter nach den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu nachfolgend unter Rn. 15 ff.).