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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht

Dr. Jürgen Blersch
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Gesetzestext

 

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.

(2) 1Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. 2Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) 1Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. 2§ 567 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 85 Abs. 1 KO, § 43 Abs. 2 und 3 VerglO

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift steht als weitere gesetzliche Grundlage für das durch den Verordnungsgeber nach § 65 zu regelnde Vergütungsrecht neben § 63 und hat ihren Niederschlag in der nun erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§ 8) gefunden. Sie ist vom Aufbau her an die ursprünglich in § 43 VerglO enthaltenen Regelungen angelehnt und enthält klarstellende Erweiterungen gegenüber der rudimentären früheren Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 2 KO.

Wie bereits zu § 63 ausgeführt, wurde im Gesetzgebungsverfahren erwogen, im Rahmen der gesetzlichen Vergütungsgrundregeln eine Vereinbarung zwischen Verwalter und Gläubigerversammlung über die Höhe der Vergütung sowie deren Auszahlungsmodalitäten zuzulassen.[1] Sicherlich hätte dies in Einzelfällen dazu geführt, dass insbesondere die unternehmerische Leistung moderner Insolvenzverwalter z.B. im Falle einer Betriebsfortführung bei gleichzeitiger Sanierung besser und angemessener honoriert worden wäre.[2] Andererseits sind bei einer solchen Möglichkeit der Vereinbarung die auf den Verwalter ...

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Insolvenzordnung / § 64 Festsetzung durch das Gericht
Insolvenzordnung / § 64 Festsetzung durch das Gericht

  (1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.  (2) 1Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den ...

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